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III. Der PC

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Die Aufwendungen für den PC sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG, da R diesen betrieblich nutzt. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG wären diese an sich bereits im Jahr 2017 voll abzugsfähig, da R den PC betrieblich nutzt und er den Preis im Jahr 2017 voll gezahlt hat. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 EStG sind jedoch die Vorschriften über die AfA zu befolgen. D.h. für 2017 kann nur der Betrag der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigt werden. Maßgeblich für den Beginn der AfA ist nicht der Vertragsschluss, sondern nach § 9a EStDV die Lieferung. Diese erfolgte im Januar, so dass keine pro-rata-temporis-Kürzung nach § 7 Abs. 1 S. 4 EStG vorzunehmen ist. Auch bleibt die Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage außen vor, da R als Unternehmer i.S.v. § 9b EStG vorsteuerabzugsberechtigt ist. Demnach beträgt die in 2017 als Betriebsausgabe zu berücksichtigende AfA 500 €. Zusätzlich hat R aber auch die Umsatzsteuer in Höhe von 285 € tatsächlich gezahlt, so dass er diese in voller Höhe als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG abziehen kann. Unerheblich dafür ist, dass R womöglich im Jahr 2018 eine entsprechende Erstattung erhalten wird.

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