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b) Der Maßgeblichkeitsgrundsatz

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Der Maßgeblichkeitsgrundsatz einfach zusammengefasst

Der in § 5 Abs. 1 S. 1 EStG enthaltene Grundsatz der materiellen Maßgeblichkeit besagt, dass zunächst eine Handelsbilanz gebildet werden muss. Diese wird aber nicht unmittelbar der Besteuerung zugrunde gelegt. Vielmehr ist hierfür eine gesonderte Steuerbilanz (vgl. § 60 Abs. 2 EStDV) erforderlich. Für diese ist allerdings die Handelsbilanz maßgeblich. d.h. ihre Werte sind grundsätzlich in die Steuerbilanz zu übernehmen und damit der Besteuerung zugrunde zu legen.

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Der Maßgeblichkeitsgrundsatz lässt jedoch Ausnahmen zu:

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG gilt die Maßgeblichkeit nicht, wenn das Steuerrecht für die Bilanzierung ein Wahlrecht einräumt. Dann kann steuerrechtlich anders bilanziert werden als handelsrechtlich.
Gemäß § 5 Abs. 6 EStG wird der Maßgeblichkeitsgrundsatz zudem sehr weitgehend eingeschränkt in Bezug auf die Bewertung der einzelnen Bilanzposten. Demnach kommt es dafür, welche Werte den einzelnen Wirtschaftsgütern steuerlich zukommen, primär auf die Vorschriften des EStG an.
Außerdem werden rein handelsrechtliche Wahlrechte im Rahmen der Steuerbilanz eingeschränkt. Wenn das Handelsrecht ein Aktivierungswahlrecht einräumt, so besteht steuerrechtlich eine Aktivierungspflicht. Gewährt das Handelsrecht dagegen ein Passiervierungswahlrecht, so besteht steuerrechtlich ein Passivierungsverbot. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Gewinnermittlung, die im öffentlichen Interesse den vollen Gewinn erfassen soll, während das Handelsrecht überwiegend von privaten Interessen geprägt ist und dem Kaufmann daher erlaubt, sich in bestimmten Fällen „arm oder reich zu rechnen“.

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EStG muss die vom Handelsrecht abweichende Ausübung steuerlicher Wahlrechte in einem besonderen Verzeichnis laufend dokumentiert werden.

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