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(3) Sofortabschreibung und Poolabschreibung

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Bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Betrag von 410 € nicht übersteigt, besteht gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 EStG die Möglichkeit einer Sofortabschreibung. Demnach können solche Wirtschaftsgüter bereits im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sofort auf 0 € abgeschrieben werden.

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Gemäß § 6 Abs. 2a EStG kann bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mehr als 150 € und höchstens 1000 € betragen, eine sog. Poolabschreibung erfolgen. Es wird ein Sammelposten gebildet, in den sämtliche Wirtschaftsgüter dieser Art eingestellt werden. Dann erfolgt gemäß § 6 Abs. 2a EStG eine Abschreibung auf den Sammelposten (Sammelabschreibung) in Höhe von 20 %. Nach § 6 Abs. 2a S. 5 EStG muss sich der Steuerpflichtige innerhalb eines Wirtschaftsjahres jedoch einheitlich für die Poolabschreibung betreffend alle in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, entscheiden.

Beispiel

A schafft im Jahr 2016 folgende Wirtschaftsgüter für seinen Betrieb an: Mobiltelefon für 600 € zzgl. 19 % USt, Werkzeug für 200 € zzgl. 19 % USt, Computer für 1100 € zzgl. USt, Drucker für 300 € zzgl. USt.

A kann nun die Kosten für Werkzeug und Drucker jeweils sofort nach § 6 Abs. 2 EStG abschreiben. In diesem Fall muss er die Kosten für das Mobiltelefon nach § 7 Abs. 1 linear abschreiben. Die Möglichkeit einer Poolabschreibung betreffend das Mobiltelefon besteht nach § 6 Abs. 2a S. 5 EStG nur, wenn er auch das Werkzeug und den Drucker in den Pool einstellt und deren Kosten nicht sofort abschreibt. Wird eine Poolabschreibung gewählt, so beträgt die Abschreibung hierauf im Jahr 2016 gemäß § 6 Abs. 2a S. 2 EStG 220 €.

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