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aa) abnutzbares Anlagevermögen
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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung („AfA“) und sonstige Abzüge, zu bewerten. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 kann jedoch der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer dauernden Wertminderung niedriger ist.