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c) Das Anlage- und Umlaufvermögen
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Was als Anlage- und was als Umlaufvermögen zu betrachten ist, ist im EStG nicht geregelt.
Nach § 247 Abs. 2 HGB sind Anlagevermögen alle Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Beispiele
Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fuhrpark.
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Umlaufvermögen ist demgegenüber jeder Gegenstand, der zur Be- oder Verarbeitung oder zum Umsatz bestimmt ist.
Beispiele
Vorräte, Bauteile, Forderungen, Wertpapiere, Bargeld, Bankkonto, bei einem gewerblichen Grundstückshandel die Grundstücke, mit denen gehandelt wird.
Hinweis
Zu beachten ist, dass das Handelsrecht vom Vermögensgegenstand spricht (vgl. etwa § 246 Abs. 1 S. 1 HGB), während das EStG nur „Wirtschaftsgüter“ kennt. Nach h.M. sind beide Begriffe jedoch bedeutungsgleich.[25]
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Anlage- oder Umlaufvermögen kann nur dann vorliegen, wenn es nicht um Privatvermögen geht. Es muss sich daher um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handeln.
Notwendiges Betriebsvermögen ist jedes Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt ist und zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Beispiel
Der Bagger eines Bauunternehmens stellt notwendiges Betriebsvermögen dar.
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Ist eine eindeutige objektive Zuordnung nicht möglich oder handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das zu mindestens 10 % und höchstens 50 % betrieblich genutzt wird, so kann der Steuerpflichtige es dem Betriebsvermögen zuordnen („Willkürung“). Dazu muss das Wirtschaftsgut jedoch auch in einem gewissen objektiven Zusammenhang zum Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sein. Die Zuordnung wird durch einen entsprechenden Ausweis in der Bilanz ausgeführt.
Beispiel
Der Bauunternehmer B nutzt seinen Ferrari zu 40 % als „Geschäftswagen“, im Übrigen privat. Will er ihn seinem Betriebsvermögen zuordnen, muss er ihn in seine Bilanz aufnehmen (Kundgabe der Zuordnung) und gegenüber dem Finanzamt darlegen, in welchem objektiven Zusammenhang der Ferrari zum Betrieb stehen und inwiefern er dafür bestimmt und geeignet sein soll.
Wird ein Gegenstand zu weniger als 10 % betrieblich genutzt, so ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ausgeschlossen, weil es sich um notwendiges Privatvermögen handelt.
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Wichtige Abweichung vom Zivilrecht!
Die Zuordnung kann grundsätzlich nur einheitlich zum Betriebs- oder zum Privatvermögen erfolgen. Bei Immobilien ist jedoch zu beachten, dass abweichend vom Zivilrecht der Grund und Boden immer ein vom darauf erbauten Gebäude unabhängiges Wirtschaftsgut ist. Soweit Gebäudeteile räumlich abgrenzbar sind, können auch sie jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, die entweder Betriebs- oder Privatvermögen darstellen.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A ist Eigentümer eines Grundstücks mit 1000 qm, auf dem ein Haus steht, dessen Dachgeschoss (Fläche: 50 qm) er zu eigenen Wohnzwecken nutzt, während er den ersten Stock (Fläche: 100 qm) zu fremden Wohnzwecken vermietet und das Erdgeschoss (Fläche: 100 qm) für seinen Blumenhandel nutzt. Das Haus weist eine Gesamtfläche von 250 qm auf. 50/250 qm (= 20 %) davon stellen notwendiges Privatvermögen dar, weil diese Fläche zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Von den 1000 qm Grundstücksfläche entfallen damit ebenfalls 20 % (200 qm) auf das notwendige Privatvermögen, da jedem Gebäudeteil ein flächenmäßig entsprechender Grundstücksteil zuzuordnen ist. Der erste Stock macht weitere 100/250 qm (= 40 %) aus und stellt ebenfalls notwendiges Privatvermögen dar, da A diesen Gebäudeteil zu fremden Wohnzwecken vermietet. Die Vermietung hat mit seinem Gewerbebetrieb nichts zu tun, so dass es sich bei den entsprechenden Räumlichkeiten ebenfalls um notwendiges Privatvermögen handeln muss. Demnach müssen weitere 40 % des Grundstücks (400 qm) notwendiges Privatvermögen sein. Lediglich das Erdgeschoss mit einem Anteil von ebenfalls 100/250 qm (= 40 %) stellt notwendiges Betriebsvermögen dar. Hinzu kommt der entsprechende Grundstücksanteil mit weiteren 40 % (= 400 qm), der damit ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen darstellt.