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f) Bewertung
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Wenn feststeht, dass ein Wirtschaftsgut zu bilanzieren ist („Ob“ der Bilanzierung), so ist weiter zu prüfen, mit welchem Wert der Bilanzansatz erfolgen muss („Wie“ der Bilanzierung). Dies regelt § 6 EStG. Die §§ 252–256 HGB gelten nur subsidiär.[28]