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(1) Anschaffungs- und Herstellungskosten
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Das Steuerrecht enthält keine Definition für die Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten, so dass auf das Handelsrecht zurückgegriffen werden muss.
Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Herstellungskosten sind gemäß § 255 Abs. 2 HGB die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands.
Hierzu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten, die Sonderkosten der Fertigung, die Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkosten und der Wertverzehr des Anlagevermögens. Ansonsten ist hier auch die Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG zu berücksichtigen.
Dabei zählt nach § 9b Abs. 1 EStG die Umsatzsteuer nicht dazu, wenn der Steuerpflichtige sie gemäß § 15 Abs. 1 UStG als Vorsteuer geltend machen kann.