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d) Verbindlichkeiten und Rückstellungen

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Verbindlichkeiten und Rückstellungen bilden zusammen das Fremdkapital.


Verbindlichkeiten sind passive Wirtschaftsgüter, die Leistungspflichten gegenüber Dritten ausweisen, die am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss entstanden sind.

Dabei muss die Entstehung der Leistungspflicht jedoch durch den Betrieb veranlasst sein.[26]


Rückstellungen sind passive Wirtschaftsgüter, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse, jedoch bereits wirtschaftlich verursachte Verbindlichkeiten ausweisen.[27]

Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen folgt in Ermangelung einer entsprechenden Vorschrift im EStG aus § 249 Abs. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG.

Beispiel

Bauunternehmer U beschädigt im Dezember 2016 bei Ausführung von Arbeiten eine Stromleitung, so dass seinem Auftraggeber ein Schaden in Höhe von mindestens 10 000 € entsteht. Eine Verbindlichkeit liegt erst dann vor, wenn sicher feststeht, dass U den Schaden ersetzen muss und auch wie hoch die Ersatzleistungspflicht ist. In der Schlussbilanz für 2016 ist jedoch bereits eine Rückstellung in Höhe von 10 000 € zu bilden, da die Verbindlichkeit bereits 2016 wirtschaftlich verursacht wurde und eine spätere Inanspruchnahme nach den Gesamtumständen (keine entgegenstehenden Anhaltspunkte) überwiegend wahrscheinlich ist.

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Da die Bildung von Rückstellungen sich stets gewinnmindernd und damit für den Steuerpflichtigen steuerlich günstig auswirken, mag dieser bestrebt sein, in großem Umfang Rückstellungen zu bilden. Dem tritt der Gesetzgeber mit einigen Einschränkungen (Passivierungsverboten) in § 5 Abs. 2a bis 4b EStG entgegen.

Wird im späteren Wirtschaftsjahr der Steuerpflichtige tatsächlich in Höhe der gebildeten Rückstellung in Anspruch genommen, so wird der dadurch entstehende Aufwand durch die Auflösung der Rückstellung neutralisiert. War die Rückstellung zu niedrig, so erhöht sich im Jahr ihrer Auflösung das Betriebsvermögen entsprechend. War sie zu hoch, vermindert sich das Betriebsvermögen im Jahr der Auflösung der Rückstellung entsprechend.

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