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(2) Absetzung für Abnutzung

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Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist in § 7 EStG geregelt. Sie setzt voraus, dass die Verwendung oder Nutzung des jeweiligen Wirtschaftsguts sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.

Die AfA stellt einen erfolgswirksamen Vorgang dar, da das betroffene Wirtschaftsgut in seinem bilanziellen Wert sinkt. Dagegen war seine Anschaffung lediglich ein erfolgsneutraler Aktivtausch oder eine erfolgsneutrale Aktiv-Passiv-Mehrung.

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Die AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG hängt in ihrer Höhe von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts ab und ist jährlich identisch (lineare AfA). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist grundsätzlich zu schätzen. Hierfür sind auch die vom BMF herausgegebenen AfA-Tabellen heranzuziehen.

Beispiel

Gewerbetreibender A schafft für den Betrieb einen Laptop für 1500 € an und bezahlt diesen bar. Der Laptop hat eine geschätzte Nutzungsdauer von 3 Jahren. Der Anschaffungsvorgang stellt einen bloßen Aktivtausch dar, weil die Barmittel des Betriebs sinken, während das Anlagevermögen sich entsprechend erhöht. Der jährliche AfA-Betrag beläuft sich auf 500 € (= 1500 : 3). Nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer hat der Laptop einen Bilanzwert in Höhe von 0 €.

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Extrem häufiger und wichtiger „Nebenkriegsschauplatz“ in Klausuren!

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 EStG ist die AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts monatsgenau vorzunehmen (pro rata temporis-Regel).

Beispiel

In dem oben genannten Beispiel erfolgt die Anschaffung am 31.3.2015.

Nach wie vor beläuft sich der AfA-Betrag auf 500 €. Für das Veranlagungsjahr 2015 muss dieser Betrag jedoch gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 EStG um 2/12 gekürzt werden, da dem Monat der Anschaffung zwei volle Monate vorausgehen. Im Jahr 2015 beträgt die AfA demnach 416,67 €, im Jahr 2016 beträgt sie 500 €, im Jahr 2017 beträgt sie 500 € und im Jahr 2018 beträgt sie noch 83,33 €.

Die in § 7 Abs. 2 EStG genannte degressive AfA konnte nur für Wirtschaftsgüter angewendet werden, die zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt wurden.

Hinweis

In Klausuren dürfte der degressiven AfA damit keine Bedeutung mehr zukommen.

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Für zum Anlagevermögen gehörende Gebäude (nicht für das Grundstück!) enthält insbesondere § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG eine Sonderregel. Demnach ist das Gebäude mit jährlich 3 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzuschreiben. Eine Ausnahme gilt nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG bei Gebäuden mit besonders kurzer Nutzungsdauer. Hier kommt fakultativ die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG zur Anwendung. In § 7 Abs. 5 EStG finden sich wiederum Sonderregeln, die aber bei Gebäuden mit Anschaffung bzw. Fertigstellung ab dem 1.1.2006 nicht anwendbar sind. Gemäß § 7 Abs. 5a EStG kommt die Gebäude-AfA auch bei Wohnungen, Teileigentum und selbstständige unbewegliche Gebäudeteile zur Anwendung.

Beispiel

A schafft für seinen Betrieb ein Fabrikgebäude für 1 500 000 € an. Der Anteil von Grund und Boden am Kaufpreis beträgt 500 000 €. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG beläuft sich die jährliche AfA gleichbleibend auf 3 % von 1 000 000 €, also auf 30 000 €. Der Grund und Boden ist nicht abnutzbar, so dass insoweit keine Abschreibung für Abnutzung erfolgen kann.

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Gemäß § 7 Abs. 1 S. 6 EStG kann die AfA auch anhand der Leistung des Wirtschaftsguts anstelle von dessen Nutzungsdauer bemessen werden. Dies kommt insbesondere bei Maschinen in Frage, bei denen eine messbare Leistungsabgabe stattfindet und deren Gesamtumfang von vornherein feststeht.

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Nach § 7 Abs. 1 S. 7 EStG kann zusätzlich zur AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG auch eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen werden.

Beispiel

A schafft in 2015 eine Produktionsmaschine an, die er mit 1000 € linear abschreibt. In 2016 erleidet die Maschine einen Wasserschaden, die zu einer Wertminderung in Höhe von 10 000 € führt. Die Abschreibung in 2016 beträgt daher nach § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 7 EStG insgesamt 11 000 €.

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