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(5) Teilwert
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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG kann jedoch auch eine sog. Teilwertabschreibung erfolgen, so dass das Wirtschaftsgut mit dem Teilwert anzusetzen ist.
Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortsetzen würde.
Grundlegend wichtige Abgrenzung!
Der Teilwert ist abzugrenzen vom sog. gemeinen Wert i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 BewG. Der gemeine Wert entspricht dem Verkehrswert und beläuft sich regelmäßig auf den Einzelveräußerungspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Der Teilwert beruht dagegen gerade auf dem besonderen Umstand, dass das betroffene Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen eines laufenden Betriebs gehört.
Der Teilwert kann regelmäßig nicht exakt bestimmt, sondern lediglich geschätzt werden. Dabei ist als Untergrenze der gemeine Wert, als Obergrenze die Wiederbeschaffungskosten anzunehmen. Bei jederzeit ersetzbaren und entbehrlichen Wirtschaftsgütern macht die Betriebszugehörigkeit in der Regel keinen Mehrwert aus, so dass deren Teilwert ihrem gemeinen Wert entspricht.[29]
Nach der Rechtsprechung wird widerleglich vermutet, dass sich der Teilwert eines neu angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Fertigstellung mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten deckt.
Eine Teilwertabschreibung setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus. Diese liegt vor, wenn der Wertverlust mindestens während der halben Restnutzungsdauer anhält.[30]