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2. Überschusseinkünfte

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Überschusseinkünfte sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4–7 EStG). Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte in diesen Fällen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß §§ 8 bis 9a EStG, wobei im Falle der Kapitaleinkünfte nach § 2 Abs. 2 S. 2 EStG vorbehaltlich § 32d Abs. 2 EStG keine Werbungskosten, sondern lediglich der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG zu berücksichtigen ist.

2. Teil EinkommensteuerrechtB. Objektive Steuerpflicht › III. Einkunftshöhe

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