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6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

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Gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 EStG sind auch Einkünfte auf Vermietung und Verpachtung einkommensteuerbar.

Vorsicht Falle!

Besonders zu beachten ist dabei, dass die Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen nicht unter § 21 EStG subsumiert werden kann. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist nur die Vermietung und Verpachtung unbeweglicher Sachen steuerbar. Die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfasst zwar bewegliche Sachen, allerdings nur insoweit, als es sich um Betriebsvermögen handelt und damit als Sachinbegriff anzusehen ist.

Unter § 21 Abs. 1 S. 1 EStG fallen auch die vom Mieter gezahlten Mietnebenkosten. Dem steht nicht entgegen, dass der Vermieter diese Einnahmen nur infolge der Umlage eigener Kosten erzielt hat.[22]

Gemäß § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber allen anderen Einkunftsarten subsidiär.

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