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4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
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Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG sind auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerbar. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind in § 19 EStG geregelt. Darunter fallen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Hier ist jedes Entgelt gemeint, das sich aus der abhängigen Beschäftigung ergibt. Auch von Dritten geleistete Zahlungen zählen zum Arbeitslohn, wenn diese Zahlung im Interesse des Arbeitgebers ist und sachlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen.
Beispiel
A ist im Autohaus X angestellt. Er erhält für die gute Verkaufsleistung vom Autohersteller V eine Prämie, vom Kunden K ein Trinkgeld und vom konkurrierenden Autohaus Y ein Schmiergeld.
Als Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern ist die Prämie von V sowie das Trinkgeld des K. Bei dem Schmiergeld kann es sich nur um Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG handeln.
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Erbringt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Leistung, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, da hierdurch der Arbeitnehmer nicht bereichert ist. Insbesondere wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil faktisch aufgezwungen wird oder er der gesamten Belegschaft ohne individuelle Bereicherung zukommt, handelt es sich regelmäßig nicht um Arbeitslohn.
Beispiel
A ist beim Softwareunternehmen X angestellt. Nachdem es bei einer wichtigen Anwendersoftware des Unternehmens zu einem großen Update gekommen ist, wird A von X zu einer mehrtägigen Fortbildung mit kostenloser Verpflegung geschickt.
Bei der Fortbildung handelt es sich nicht um Arbeitslohn, da diese im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des X erfolgt. Dass dabei A auch kostenlos verpflegt wird, hängt untrennbar mit der Fortbildung zusammen und stellt daher für sich genommen ebenfalls keinen Arbeitslohn dar.
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Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer im einkommensteuerrechtlichen Sinne ist. Eine Definition dieses Begriffs findet sich in § 1 LStDV. Maßgeblich ist die weisungsabhängige (unselbstständige) Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses i.S.v. § 611 BGB. Was als Arbeitslohn anzusehen ist, regelt § 2 LStDV.
Zum Arbeitslohn zählen auch die Lohnsteuer, der Beitrag des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung sowie der Beitrag des Arbeitgebers zu Sozialversicherung.
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Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG fallen auch Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sowie dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie bei höchstens zwei Veranstaltungen pro Jahr 110 € je Veranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer übersteigen.