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2. Teil Einkommensteuerrecht › A. Allgemeiner Teil

A. Allgemeiner Teil

2. Teil EinkommensteuerrechtA. Allgemeiner Teil › I. Subjektive Steuerpflicht

I. Subjektive Steuerpflicht

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Subjektiv einkommensteuerpflichtig sind allein natürliche Personen, d.h. jeder lebende Mensch.


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In den meisten Klausuren handelt es sich um Fälle der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht i.S.v. § 1 Abs. 1 EStG. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht liegt unabhängig von der Staatsangehörigkeit dann vor, wenn eine natürliche Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

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Der Begriff des Wohnsitzes ist in § 8 AO für alle Steuergesetze legal definiert. Erforderlich ist eine Wohnung, d.h. ein objektiv zum Wohnen geeigneter Raum. Die potentiell steuerpflichtige Person muss die Wohnung innehaben, d.h. tatsächlich über sie verfügen können. Drittens müssen Umstände gegeben sein, die darauf schließen lassen, dass die potentiell steuerpflichtige Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dies bestimmt sich nach sämtlichen objektiv erkennbaren Umständen des Einzelfalles. Nicht erforderlich ist dafür ein regelmäßiges Nutzen der Wohnung.[1] Da § 1 Abs. 1 S. 1 EStG „einen“ Wohnsitz erfordert, liegt unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auch dann vor, wenn von mehreren Wohnsitzen wenigstens einer in Deutschland liegt.

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Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird in § 9 S. 1 AO definiert. Besondere praktische Bedeutung kommt dabei der Vermutung des § 9 S. 2 AO zu. Demnach wird unwiderleglich und rückwirkend vom ersten Tag an vermutet, dass der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in Deutschland liegt, wenn sich diese Person mehr als 6 Monate – d.h. mindestens 183 Tage – in Deutschland aufhält. Dieser Vermutungszeitraum muss nicht innerhalb von ein und demselben Kalenderjahr liegen. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 EStG („den“ gewöhnlichen Aufenthalt) ergibt sich, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.

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Mit der Bejahung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 EStG steht fest, dass der Steuerpflichtige mit seinem gesamten Welteinkommen in Deutschland zur Einkommensteuer herangezogen wird, d.h. unabhängig davon, woher der Steuerpflichtige Einkünfte bezieht, muss er diese in Deutschland nach dem EStG versteuern (sog. Welteinkommensprinzip).

JURIQ-Klausurtipp

In der Klausur sollte diese Rechtfolge kurz erwähnt werden, weil dies regelmäßig im Erwartungshorizont des Prüfers liegt.

2. Teil EinkommensteuerrechtA. Allgemeiner Teil › II. Veranlagungszeitraum

II. Veranlagungszeitraum

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Gemäß §§ 2 Abs. 7 S. 1 und 2, 25 Abs. 1 EStG ist Veranlagungszeitraum (immer) das Kalenderjahr. In der Klausur ist nach dem jeweiligen Bearbeitervermerk regelmäßig die Veranlagung für das vorangegangene Kalenderjahr zu prüfen.

2. Teil EinkommensteuerrechtA. Allgemeiner Teil › III. Veranlagungsart

III. Veranlagungsart

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Das EStG kennt drei verschiedene Veranlagungsarten:

Einzelveranlagung, § 25 Abs. 1 EStG
Einzelveranlagung von Ehegatten, §§ 26 Abs. 1, 26a EStG
Zusammenveranlagung von Ehegatten, §§ 26 Abs. 1, 26b EStG

1. Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung

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Eine Ehegattenveranlagung nach §§ 26a, 26b EStG setzt nach § 26 Abs. 1 EStG voraus, dass eine zivilrechtlich wirksame Ehe vorliegt, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Ehegatten kann sich dabei aus § 1 Abs. 1–3 oder aus der Fiktion des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ergeben.


Der Begriff des Getrenntlebens des § 1567 Abs. 1 BGB gilt auch im Einkommensteuerrecht. Anders als im Zivilrecht unterbricht aber ein Versöhnungsversuch das dauernde Getrenntleben, so dass ein Versöhnungsversuch, bei dem die Ehegatten die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder hergestellt haben, zu einer Ehegattenveranlagung führen kann.[2] Denn es genügt, wenn die hier genannten Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung an nur einem einzigen Tag im Jahr vorliegen[3] (Extremfälle: Hochzeit erst am 31.12. oder Getrenntleben schon ab 2.1.).

2. Durchführung der Zusammenveranlagung

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Bei der Ehegattenveranlagung werden nach § 26b EStG zunächst die Einkünfte der Ehegatten jeweils gesondert ermittelt. Sodann werden diese Einkünfte zusammengerechnet und es ergibt sich ein gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte.[4] Für die weitere Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind die Ehegatten dann wie ein einziger Steuerpflichtiger zu behandeln, d.h. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, unabhängig davon welcher Ehegatte diese jeweils getragen hat. Freibeträge werden nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 10 Abs. 3 EStG, § 13 Abs. 3 S. 3 EStG, § 20 Abs. 9 S. 2 EStG) verdoppelt. Am Schluss wird das so ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen dem sog. Splittingtarif (siehe unten Rn 46) unterworfen.

Hinweis

Die Zusammenveranlagung ist für die Ehegatten umso günstiger, je weiter ihre jeweiligen Einkommen voneinander abweichen. Bei exakt identischen Einkommen ergibt sich aus der Zusammenveranlagung daher kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber einer Einzelveranlagung.

3. Wahlrecht der Ehegatten

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Gemäß § 26 Abs. 2 EStG haben die Ehegatten über die Veranlagungsart ein Wahlrecht, wobei die getroffene Wahl für den jeweiligen Veranlagungszeitraum grundsätzlich bindend ist. Erfolgt keine Wahl, so wird nach § 26 Abs. 3 EStG eine Zusammenveranlagung durchgeführt.

4. Eingetragene Lebenspartner

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Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten die Regelungen zur Ehegattenveranlagung uneingeschränkt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Auf sonstige eheähnliche bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaften sind die gesetzlichen Vorschriften schon mangels der erforderlichen Regelungslücke nicht analog anwendbar.

2. Teil EinkommensteuerrechtA. Allgemeiner Teil › IV. Tarif

IV. Tarif

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Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt drei verschiedene Tarife.


Der Tarif beschreibt den Steuersatz, der zur Berechnung der Steuerhöhe auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.

1. Grundtarif

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Der Grundtarif wird in § 32a Abs. 1 EStG geregelt. Die komplexe Berechnungsweise resultiert aus der sozialstaatlich motivierten Forderung, dass ein höheres Einkommen auch prozentual höher zu besteuern ist (sog. linear-progressiver Tarif). Die Einkommensteuertabellen ersparen dem Rechtsanwender regelmäßig eine Berechnung anhand der in § 32a Abs. 1 EStG dargestellten Formeln. In Höhe des Grundfreibetrags (Sicherung des Existenzminimums) beträgt der Steuersatz nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG 0 €. Bei darüber hinausgehenden Einkommen beginnt der Steuersatz bei ca. 14 Prozent und steigt mit der Höhe des Einkommens bis zum Spitzensteuersatz in Höhe von 45 Prozent an.

2. Splittingtarif

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In den Fällen der Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG kommt der Splittingtarif zur Anwendung.[5] Dieser mildert die Progression ab und dient zur Förderung von Ehe und Familie.[6]

3. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

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Für Einkünfte aus Kapitalvermögen sieht § 32d EStG einen gesonderten Steuertarif vor. Dieser beträgt linear 25 % („Flattax“).

Hinweis

Ob der gesonderte Steuertarif zur Anwendung kommt, kann erst geprüft werden, nachdem festgestellt wurde, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Es empfiehlt sich, in der Klausur dann an dieser Stelle klarzustellen, dass vorbehaltlich des § 32d EStG der Normal- bzw. Splittingtarif zur Anwendung kommt und im Aufbau erst nach der Prüfung der Einkünfte zu untersuchen, inwieweit hier der gesonderte Steuertarif tatsächlich zur Anwendung kommt.

2. Teil EinkommensteuerrechtA. Allgemeiner Teil › V. Steuerliche Berücksichtigung von Kindern

V. Steuerliche Berücksichtigung von Kindern

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Gemäß § 31 S. 1 EStG wird die Belastung des Steuerpflichtigen mit der Existenzsicherung seiner Kinder entweder durch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 (Kinderfreibetrag sowie Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag) oder durch Kindergeld (§§ 62 ff. EStG) steuerlich berücksichtigt, je nachdem was für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Der Begriff der Kinder wird in § 32 Abs. 1 EStG legal definiert. In § 32 Abs. 3–5 EStG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind steuerlich zu berücksichtigen ist. Seit 1.1.2012 erfordert § 32 Abs. 4 EStG nicht mehr, dass das Kind selbst keine Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrages bezieht, so dass die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. das Kindergeld nicht mehr von einer Einkommensprüfung beim Kind abhängig sind.

Daneben wird nach § 32a Abs. 6 S. 1 EStG ein Freibetrag in Höhe von 1320 € für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes gewährt. Bei Alleinerziehenden gewährt § 24b EStG einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1308 €. Weitere Begünstigungen finden sich im Rahmen der Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 33a Abs. 2 EStG).

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