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(1) Selbstständigkeit
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Selbstständig ist tätig, wer Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfaltet.
Dies ist der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige auf eigene Rechnung und Gefahr betätigt und er an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt ist.[2] Maßgeblich ist insbesondere, ob neben einer Gewinnmöglichkeit auch die Gefahr besteht, das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise zu verlieren. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (Gesamtabwägung aller Umstände), so dass hier ein erheblicher Wertungsspielraum besteht. Das zentrale Abgrenzungskriterium ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 2 LStDV, wonach ein Dienstverhältnis und keine Selbstständigkeit anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (Weisungsabhängigkeit).