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I. Einkunftsart („Ob“ der Besteuerung)

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Das EStG nennt in § 2 Abs. 1 S. 1 EStG sieben Einkunftsarten. Dieser Katalog ist abschließend. Die Erfindung weiterer Einkunftsarten durch etwaige Analogien ist schon wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes absolut ausgeschlossen (numerus clausus der Einkunftsarten). Kann ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil unter eine der enummerierten Einkunftsarten subsumiert werden, liegen steuerbare Einkünfte vor, andernfalls nicht. Die Frage, welcher Einkunftsart ein wirtschaftlich relevantes Verhalten zuzuordnen ist, beantwortet zugleich die Frage, ob überhaupt ein einkommensteuerrelevantes Verhalten gegeben ist.

Achtung: Niemals die Einkunfsart ungeklärt lassen!

In der Klausur darf die Zuordnung zu einer Einkunftsart niemals offen bleiben, da sich an die Einkunftsart jeweils zahlreiche Besonderheiten im Rahmen der Berechnung der Einkommenshöhe knüpfen. Diese werden im Anschluss gesondert dargestellt.

Steuerrecht

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