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1. Teil Allgemeine Steuerlehre und allgemeines Steuerschuldrecht › B. Systematik der Steuerrechtsordnung

B. Systematik der Steuerrechtsordnung

1. Teil Allgemeine Steuerlehre und allgemeines SteuerschuldrechtB. Systematik der Steuerrechtsordnung › I. Das materielle Steuerrecht

I. Das materielle Steuerrecht

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Materielles Steuerrecht ist Steuerschuldrecht. Die einzelnen Steuergesetze, z.B. EStG, GewStG, UStG, regeln das besondere Steuerschuldrecht, also die Steuerschuld aufgrund der Erfüllung von besonderen Steuertatbeständen. Die AO regelt in ihrem Zweiten Teil, §§ 33–77, das allgemeine Steuerschuldrecht und enthält damit die „vor die Klammer gezogenen“ Vorschriften. Diese Regelungen sind für alle Steuerarten anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1 AO), sofern nicht das besondere Steuerschuldrecht eine vorrangige Sonderregel enthält (lex specialis-Grundsatz). In Ihrem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils, §§ 3–15, enthält die AO Definitionen, die im gesamten Steuerschuldrecht anwendbar sind. Ergänzt werden die Regelungen in der AO und den materiellen Steuergesetzen durch die bei Sachverhalten mit Auslandsbezug relevanten Vorschriften des AStG sowie für Bewertungsfragen durch die Vorschriften des BewG.

1. Teil Allgemeine Steuerlehre und allgemeines SteuerschuldrechtB. Systematik der Steuerrechtsordnung › II. Das formelle Steuerrecht

II. Das formelle Steuerrecht

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Das formelle Steuerrecht besteht aus dem Steuerverfahrensrecht, d.h. dem Steuerverwaltungs- und dem Steuerprozessrecht. Das allgemeine Steuerverwaltungsrecht regelt die AO in ihrem Dritten bis Siebten Teil (§§ 78–368). Die einzelnen Steuergesetze (EStG, KStG etc.) enthalten vereinzelt auch besondere Steuerverwaltungsvorschriften (bspw. § 10d Abs. 4 EStG). Das Steuerprozessrecht ist in der FGO geregelt.

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