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(2) Nachhaltigkeit

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Eine Betätigung ist dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist.

Im Falle einer äußerlich erkennbaren Wiederholungsabsicht, kann bereits die erste Betätigung als nachhaltig eingestuft werden.[3] Umgekehrt spricht die tatsächliche gleichförmige Wiederholung bestimmter Handlungen dafür, dass bereits die erste dieser Handlungen von Wiederholungsabsicht getragen war.[4]

Steuerrecht

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