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(3) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

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Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn Güter oder Leistungen am Markt erkennbar für Dritte gegen Entgelt angeboten werden (Güter- oder Leistungsaustausch).

Im Falle einer typisch kaufmännischen Betätigung ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich bereit ist, seine Leistungen am Markt allgemein anzubieten, tatsächlich jedoch nur ein Kunde bzw. ein eng begrenzter Kundenkreis besteht.[5]

Steuerrecht

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