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E Erlaubnispflicht

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Der Umgang mit einigen Waffen bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnisse sind meist gesonderte Dokumente, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Umgangsform besessen werden müssen. Grundsätzlich bedarf der Umgang mit Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG) der Erlaubnis gem. § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 WaffG.

Im Umkehrschluss bedeutet dieser Grundsatz der Erlaubnispflicht, dass für Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG) und nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) keine Erlaubnis für den Umgang vorliegen muss.

In der nachfolgenden Tabelle werden die wesentlichen Erlaubnisse zu den jeweiligen Umgangsformen überblicksartig dargestellt6.

UmgangsformWaffeBenötigte ErlaubnisRechtsgrundlage
Erwerb/BesitzSchusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter GegenstandWaffenbesitzkarte (WBK)§ 10 Abs. 1 S. 1 WaffG
MunitionEintragung in WBK oder Munitions-Erwerbsschein§ 10 Abs. 3 WaffG
Waffe im technischen/nicht technischen Sinnkeine
FührenSchusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter GegenstandWaffenschein§ 10 Abs. 4 S. 1 WaffG
Waffe im technischen/nicht technischen Sinnkeine
VerbringenSchusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter GegenstandVerbringungserlaubnis§§ 29, 30 WaffG
Waffe im technischen/nicht technischen Sinnkeine
MitnahmeSchusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter GegenstandMitnahmeerlaubnis oder Europäischer Feuerwaffenpass (EFP)§ 32 WaffG
Waffe im technischen/nicht technischen Sinnkeine
SchießenSchusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter GegenstandSchießerlaubnis§ 10 Abs. 5 WaffG
Waffe im technischen/nicht technischen Sinnkeine

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