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V Verbotene Waffen

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Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei den verbotenen Waffen um Gegenstände, mit denen jeglicher Umgang verboten ist (vgl. § 2 Abs. 3 WaffG). Demzufolge darf keine der o. g. Umgangsformen mit einer verbotenen Waffe ausgeübt werden.

Die Waffen mit Verbotseigenschaft sind abschließend in der Anlage 2 Abschnitt 1 genannt. Hierbei sind nicht nur Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sondern auch die sogenannten nicht technischen Waffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) erfasst. Diese beiden Gruppen dürften in der Praxis und in der Fallbearbeitung die häufigsten verbotenen Gegenstände sein. Im Folgenden sind die gängigsten verbotenen Waffen aufgelistet, die in der Praxis und in einer Klausur auftreten könnten5:

Auswahl verbotener Waffen:
Schlagringverboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG
Wurfsternverboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.3 WaffG
Stahlruteverboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG
Totschlägerverboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG
Präzisionsschleuderverboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.7 WaffG
Faustmesserverboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.2 WaffG
Spring messerverboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG
Fallmesserverboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG
Butterflymesserverboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.3 WaffG
Nun-Chakuverboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.8 WaffG

Raum für eigene Notizen:

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