Читать книгу Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung - Patrick Schulz - Страница 7

W Waffe im Sinne des Waffengesetzes

Оглавление

Im Ersten der insgesamt sechs Prüfungspunkte gilt es den vorliegenden Gegenstand waffenrechtlich einzuordnen. Hierfür gibt es gem. § 1 Abs. 2 WaffG insgesamt vier Möglichkeiten. Das deutsche Waffenrecht unterscheidet u. a. in Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG). Weiterhin nennt das Gesetz tragbare Gegenstände, deren Zweckbestimmung in der Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen liegt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sogenannte Waffen im technischen Sinn. Die letzte Gruppe bilden tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind, sogenannte Waffen im nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG). Bei den letzteren ist der Herstellungszweck des jeweiligen Gegenstandes ausschlaggebend.

Hinweis:

Eine nähere Erläuterung zu den einzelnen Gegenständen finden Sie in den jeweiligen Kapiteln:

SchusswaffenKapitel 3.1
Schusswaffen gleichgestellte GegenständeKapitel 3.2
Waffen im technischen SinnKapitel 2.1
Waffen im nicht technischen SinnKapitel 2.2


Kurzübersicht Waffen i. S. d. WaffG2, 3, 4

Raum für eigene Notizen:

Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung

Подняться наверх