Читать книгу Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung - Patrick Schulz - Страница 7
W Waffe im Sinne des Waffengesetzes
ОглавлениеIm Ersten der insgesamt sechs Prüfungspunkte gilt es den vorliegenden Gegenstand waffenrechtlich einzuordnen. Hierfür gibt es gem. § 1 Abs. 2 WaffG insgesamt vier Möglichkeiten. Das deutsche Waffenrecht unterscheidet u. a. in Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG). Weiterhin nennt das Gesetz tragbare Gegenstände, deren Zweckbestimmung in der Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen liegt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sogenannte Waffen im technischen Sinn. Die letzte Gruppe bilden tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind, sogenannte Waffen im nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG). Bei den letzteren ist der Herstellungszweck des jeweiligen Gegenstandes ausschlaggebend.
Hinweis:
Eine nähere Erläuterung zu den einzelnen Gegenständen finden Sie in den jeweiligen Kapiteln:
Schusswaffen | Kapitel 3.1 |
Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände | Kapitel 3.2 |
Waffen im technischen Sinn | Kapitel 2.1 |
Waffen im nicht technischen Sinn | Kapitel 2.2 |
Kurzübersicht Waffen i. S. d. WaffG2, 3, 4
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