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b. Mitgliedstaaten als Hoheitsträger (1) Wettbewerbswidrige Einflussnahme auf Unternehmen

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Hoheitliches Handeln der Mitgliedstaaten hat als solches nicht wirtschaftlichen Charakter. Es begründet daher nicht die Unternehmenseigenschaft, so dass die Mitgliedstaaten als Hoheitsträger den Wettbewerbsregeln nicht unmittelbar unterworfen sind. Demgemäß sind Wettbewerbsbeschränkungen durch Hoheitsakt, insbesondere durch Gesetz oder Verordnung, mit dem Unionsrecht nicht unvereinbar. Dennoch sind die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer allgemeinen Loyalitätspflicht, die sie gem. Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EUV verpflichtet, „alle Maßnahmen [zu unterlassen], die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden“, auch als Hoheitsträger gehalten, die Errichtung eines Systems unverfälschten Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 1 EUV iVm Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb) nicht zu behindern.[7] Nach der Rechtsprechung des EuGH bedeutet dies zunächst einmal, dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, Wettbewerbsbeschränkungen der Unternehmen vorzuschreiben, zu erleichtern oder in ihren Wirkungen zu verstärken.[8] Andererseits werden die Unternehmen durch die staatliche Veranlassung ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht vom Vorwurf der Verletzung der Wettbewerbsregeln entlastet, sofern ihnen Raum zu autonomem Marktverhalten verbleibt. Art. 106 Abs. 1 AEUV verbietet aber darüber hinaus jegliche indirekte Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat, indem er seinen Einfluss als Eigentümer eines (öffentlichen) Unternehmens bzw. als Konzessionär eines mit besonderen Ausschlussrechten betrauten (privilegierten) Unternehmens dahin gehend geltend macht, dass der Wettbewerb beschränkt wird, und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst aufgrund des staatlichen Einflusses den Wettbewerb beschränkt oder nicht; eine Ausnahme gilt gem. Art. 106 Abs. 2 AEUV nur, wenn die Wettbewerbsbeschränkung erforderlich ist, um die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu gewährleisten, mit der das Unternehmen betraut ist.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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