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a. Mitgliedstaaten als Unternehmen

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Mitgliedstaaten und ihre Untergliederungen bzw. Organisationen unterliegen den für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, sofern und soweit sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Unternehmen zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet die Teilnahme am Markt durch Angebot oder Nachfrage nach Gütern oder Dienstleistungen den wirtschaftlichen Charakter einer Tätigkeit.[4] Während dies für das Angebotsverhalten öffentlicher Stellen uneingeschränkt gilt,[5] qualifiziert der EuGH deren Nachfrageverhalten jedoch nur dann als wirtschaftliche Tätigkeit, wenn die über den Markt bezogenen Güter oder Leistungen ihrerseits für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden.[6] Wirtschaftliche Tätigkeiten können aber jedenfalls nicht dadurch dem vom Unionsrecht geschützten Wettbewerb entzogen werden, dass sie öffentlichrechtlich organisiert bzw. vom Staat durchgeführt werden. Damit wird gewährleistet, dass alle Marktteilnehmer denselben Regeln unterliegen, unabhängig von ihrer Rechtsform oder der Art ihrer Finanzierung. Ferner wird durch diesen autonomen unionsrechtlichen Unternehmensbegriff gewährleistet, dass die Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten denselben Anwendungsbereich haben, unabhängig von den unterschiedlichen einzelstaatlichen Organisationsformen wirtschaftlicher Aktivitäten.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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