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b. Missbrauch von Marktmacht
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Unternehmen können auch ohne gegenseitige Koordination ihres Marktverhaltens einseitig den Wettbewerb beschränken, wenn sie marktbeherrschend sind. Solche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen sind als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten.
Art. 102 AEUV [ex-Artikel 82 EG bzw. 86 EWGV]
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) | der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; |
b) | der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; |
c) | der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; |
d) | der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
Gem. Art. 1 Abs. 3 der KartellVO 1/2003 gilt auch dieses Verbot ex lege, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung bedarf. Es ist daher ebenfalls unmittelbar anwendbar.