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(d) Der Wettbewerbsprozess als Schutzziel

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Am weitesten entfernt sich die Kommission vom Kriterium der Konsumentenwohlfahrt dort, wo sie ausdrücklich davon spricht, dass es ihr um den Schutz des Wettbewerbs bzw. des Wettbewerbsprozesses als solchen geht. So formuliert sie in den Freistellungsleitlinien 2004, Art. 81 EG [jetzt: Art. 101 AEUV] solle den Wettbewerb im Markt schützen, um den Wohlstand der Verbraucher zu fördern und eine effiziente Ressourcenallokation zu gewährleisten. Wettbewerb und Marktintegration dienten diesen Zielen, da die Schaffung und Erhaltung eines offenen Binnenmarkts eine effiziente Ressourcenallokation in der gesamten Gemeinschaft zum Wohle der Verbraucher fördere.[140] Die Kommission setzt hier also den Wettbewerb im Markt einerseits und die Konsumentenwohlfahrt sowie die Allokationseffizienz andererseits derart zueinander in Bezug, dass die Wohlfahrts- bzw. Effizienzwirkungen als Folgen des Wettbewerbs erscheinen. Diese Wirkungen werden dadurch gewährleistet, dass der Wettbewerb geschützt wird, und nicht dadurch, dass man ineffizientes Verhalten von Unternehmen untersagt.

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Deutlich wird dies auch aus den Missbrauchsleitlinien 2009, wo die Kommission ausdrücklich darlegt, sie wolle mit ihrem Vorgehen im Falle von Behinderungsmissbrauch in erster Linie den Wettbewerbsprozess im Binnenmarkt schützen und sicherstellen, dass Unternehmen in marktbeherrschender Stellung ihre Wettbewerber nicht durch andere Mittel als die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen vom Markt ausschließen. Dabei gehe es der Kommission vor allem darum, den Wettbewerbsprozess und nicht einfach die Wettbewerber zu schützen.[141] Bei dieser Wortwahl musste sich die Kommission darüber im Klaren gewesen sein, dass sich mit dem Begriff „Wettbewerbsprozess“ eindeutig die Vorstellung verbindet, der Wettbewerb sei ein Entdeckungsverfahren, dessen konkrete Ergebnisse sich weder vorhersagen, noch einzelnen unternehmerischen Handlungen zurechnen lassen. Diese Konzeption steht aber in diametralem Gegensatz zu einem „stärker wirtschaftlichen Ansatz“ im Sinne der eingangs wiedergegebenen Empfehlungen der EAGCP.[142] Dass der Schutz des Wettbewerbsprozesses im Sinne der Aufrechterhaltung einer hinreichend offenen Marktstruktur indirekt auch die Wettbewerber in ihren Marktchancen schützt, versteht sich von selbst. Es gibt keinen Wettbewerb ohne Wettbewerber. Daraus einen Gegensatz zu konstruieren ist verfehlt. Im „System unverfälschten Wettbewerbs“ sind die Wettbewerber, die dem Leistungswettbewerb standhalten, „systemrelevant“.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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