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c. Konzentration der Marktstruktur
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Der Schutz wirksamen Wettbewerbs im Sinne hinreichend offener Marktstrukturen kommt schließlich in der Konzentrationskontrolle nach der „Fusionskontrollverordnung“ (FKVO 139/2004)[3] zum Ausdruck. Danach sind Unternehmenszusammenschlüsse unter folgenden Voraussetzungen unzulässig:
Artikel 2 Abs. 3 FKVO
Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären.
Die Konzentrationskontrolle folgt einem besonderen in der FKVO festgelegten Verfahren. Die Zuständigkeit liegt insoweit ausschließlich bei der Kommission; sie ist aber auf Konzentrationsfälle von „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ (definiert durch umsatzbezogene Schwellenwerte) beschränkt. Auf Konzentrationsfälle von lediglich innerstaatlicher Bedeutung wenden die Mitgliedstaaten ihre eigenen Fusionskontrollbestimmungen an. Die FKVO ist somit nicht unmittelbar anwendbar.