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(3) Wettbewerbswidriges Beschaffungsverhalten

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Schließlich können die Mitgliedstaaten einschließlich ihrer diversen Untergliederungen und öffentlichen Körperschaften als bedeutende Nachfrager auf den Märkten für Güter und Leistungen den Wettbewerb unter den Anbietern erheblich verfälschen. Die Entscheidungen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens sind nicht ohne weiteres an wirtschaftlichen Kriterien orientiert, sondern können durch vielfältige politische Zielsetzungen beeinflusst sein, die zur Bevorzugung bestimmter Anbieter und zur Benachteiligung ihrer Konkurrenten führen. Allerdings kommt den Wettbewerbsregeln insoweit nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Ihre Anwendung setzt zum einen voraus, dass der jeweilige öffentliche Auftraggeber im Einzelfall als Unternehmen anzusehen ist; das ist nach dem Grundsatzurteil des EuGH im Fall FENIN[9] nicht der Fall, wenn die Beschaffung sich auf Gegenstände richtet, die ihrerseits für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben verwendet werden. Zum anderen setzen die Wettbewerbsregeln eine Koordinierung des Nachfrageverhaltens unterschiedlicher öffentlicher Auftraggeber (Art. 101 Abs. 1 AEUV) oder im Falle einseitigen Handelns die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung seitens eines öffentlichen Auftraggebers (Art. 102 AEUV) voraus.

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Da erfahrungsgemäß eine starke Neigung besteht, inländische gegenüber ausländischen Anbietern zu bevorzugen, läuft das öffentliche Beschaffungswesen jedoch Gefahr, vor allem in Widerspruch zur Errichtung des auf die Öffnung nationaler Beschaffungsmärkte ausgerichteten Binnenmarkts zu geraten. Die Bevorzugung inländischer Anbieter behindert offensichtlich den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr. Demgemäß hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass für öffentliche Aufträge, „wenn an ihnen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, die sich aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV ergebenden allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gelten“.[10] Eine systematische und umfassende Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte ließe sich allerdings nicht allein durch einen Rückgriff auf die primärrechtlichen wirtschaftlichen Freiheiten des AEUV (insbesondere die Warenverkehrs-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) erreichen. Sie würden stets die Einschaltung der Gerichte erfordern und daher immer nur punktuell Abhilfe schaffen. Es kommt hinzu, dass sich das Vergaberecht nicht in der grenzüberschreitenden Marktöffnung erschöpft, sondern auch der Diskriminierung unter inländischen Bietern entgegenwirkt und in diesem Sinne auch generell dem Schutz des Wettbewerbs auf Seiten der Bieter dient. Es bedurfte daher einer detaillierten Angleichung der unterschiedlichen nationalen Vergaberechtsordnungen durch materiellrechtliche[11] und verfahrensrechtliche[12] Richtlinien.

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Dadurch hat die EU ein umfassendes sekundärrechtliches Vergaberecht entwickelt, das die Interessen aller Unternehmen schützen soll, die ihre Waren oder Dienstleistungen öffentlichen Auftraggebern anbieten möchten. Der wesentliche Gehalt des Vergaberechts besteht somit in den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit von Anbietern aus der gesamten EU, in der Durchsetzung transparenter und an der Wirtschaftlichkeit der Angebote orientierter Zuschlagskriterien sowie in der Regelung der Vergabeverfahren. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich allerdings auf die Vergabe von Konzessionen und öffentlichen Aufträgen, deren Volumen bestimmte Schwellenwerte übersteigen.[13] Hinzu kommen Verfahrensgarantien, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre Rechte durchzusetzen. Verschiedene technische Instrumente wie die Datenbank TED (Tenders Electronic Daily), das einheitliche Klassifikationssystem (das sich auf das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge stützt) oder das Informationssystem für das öffentliche Auftragswesen SIMAP (système d‚information pour les marchés publics) sollen die Transparenz und die Interoperabilität im öffentlichen Auftragswesen gewährleisten.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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