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(2) Wettbewerbswidrige Unternehmensbeihilfen
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Die Mitgliedstaaten können den Wettbewerb verfälschen, indem sie selektiv bestimmte (womöglich inländische) Unternehmen oder Wirtschaftszweige mit staatlichen Mitteln (Beihilfen) fördern. Dadurch wird die wettbewerbliche Chancengleichheit der Unternehmen im Binnenmarkt untergraben. Konsequenter Weise enthält der AEUV daher folgendes grundsätzliche Beihilfenverbot:
Artikel 107 Abs. 1 AEUV [ex-Artikel 87 Abs. 1 EGV bzw. Art. 92 Abs. 1 EWGV]
Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten haben ihre Beihilfevorhaben und -programme gem. Art. 108 AEUV der Kommission zur Beurteilung vorzulegen und dürfen sie vor deren Entscheidung nicht durchführen. Vom Beihilfenverbot gibt es allerdings gem. Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV gewisse Freistellungen, die teils bereits von Rechts wegen, teils aufgrund von Gruppenfreistellungsverordnungen oder entsprechender Beschlüsse der Kommission im Einzelfall eingreifen.