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H. Erlöschen der Grundpfandrechte

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Die Erledigung des Sicherungszwecks – das Erlöschen der gesicherten Forderung – führt nicht zum Erlöschen des Grundpfandrechts, auch nicht der Verzicht (§ 1168, vorst. Rn. 368), sondern nur zu einer anderen Zuordnung (Entstehung von Eigentümergrundpfandrechten, vorst. Rn. 365 ff.). Es verbleiben nur wenige Gründe, aus denen ein Grundpfandrecht erlischt (s. auch nachf. Rn. 433).

Recht der Kreditsicherheiten

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