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2. Verwertung

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Befriedigt sich der Gläubiger aus dem Grundstück, ist das Grundpfandrecht erschöpft, sein Zweck erreicht. Ein Übergang auf den Eigentümer kommt nicht in Betracht, gem. § 1181 Abs. 1 BGB, § 51 ZVG erlischt es mit dem Zuschlag in der Zwangsvollstreckung, aber nicht ersatzlos (nachf. Rn. 482). Kann sich der Gläubiger aus Bestandteilen, Zubehör und sonstigen Gegenständen befriedigen, die zum Haftungsverband der Hypothek gehören (oben Rn. 130 ff.), erlischt das Grundpfandrecht ebenfalls (§ 1181 Abs. 3). Die Rechte nachrangiger Gläubiger am Grundstück erlöschen gem. § 91 ZVG gleichfalls, setzen sich aber am Versteigerungserlös fort (Surrogation, nachf. Rn. 482).

Recht der Kreditsicherheiten

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