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1. Aufhebung

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Jedes Recht an einem Grundstück kann gem. § 875 Abs. 1 durch Rechtsgeschäft, nämlich durch einseitige Erklärung des Gläubigers als Berechtigtem[1], aufgegeben werden. Es bedarf keines Vertrages. Aufgabeerklärung und die Löschung des Rechts im Grundbuch bewirken die Aufhebung. Weil der Eigentümer aber durch die einseitige Aufhebung seiner Aussicht auf Erwerb eines Eigentümergrundpfandrechts verlustig gehen kann (sei es kraft Gesetzes, sei es durch Abtretung, vorst. Rn. 365 ff., 295 ff.), ist gemäß § 1183 BGB i.V.m. § 27 GBO seine[2] Zustimmung erforderlich[3]. Mit der Aufhebung rücken nachrangige Grundpfandgläubiger auf, erhalten also besseren Rang[4] Im Falle eines Briefgrundpfandrechts ist der Brief gem. §§ 69, 70 GBO unbrauchbar zu machen, um den Verkehr mit gelöschten Grundpfandrechten zu unterbinden. Sollte das grundpfandbelastete Grundstück durch Verzicht gemäß § 928 Abs. 1 BGB herrenlos geworden sein, genügt zur Löschung einer Grundschuld die Erklärung des Gläubigers. Nicht bedarf es auch der Erklärung des früheren Eigentümers, noch ist gemäß §§ 27 GBO, 58 ZPO ein Verfahrenspfleger zu bestellen[5].

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