Читать книгу Marschall Bazaine Hochverrat - Rainer V. Schulz - Страница 7
VORUNTERSUCHUNG
ОглавлениеNach dem beendeten Krieg wurde in Frankreich eine Kommission eingesetzt zur Untersuchung der Kapitulationen und sonstigen Ereignisse des letzten Krieges. Das war nicht unüblich: in Preußen wurde nach dem Krieg von 1806–7, in Österreich nach den Niederlagen von 1866, ähnlich verfahren.
Diese Kommission fasste in ihrer Sitzung vom 12. April 1872 folgenden Beschluss:
„In Erwägung, dass der Marschall Bazaine durch seine Depeschen vom 19. und 20. August 1870 bewirkt hat, dass der Marschall Mac-Mahon von Reims über die Maas ging, um der Armee von Metz zu Hilfe zu kommen, dass die Ausfallsversuche vom 26. und 31. August nicht als hinreichend ernst betrachtet werden können, um eine der Armee von Châlons Nutzen bringende Ablenkung zu bewirken, nimmt die Kommission an, dass Marschall Bazaine für die Unfälle dieser Armee großenteils verantwortlich ist.
Die Kommission ist der Ansicht, dass der Marschall Bazaine den Verlust einer Armee von 150.000 Mann und der Festung Metz verursacht hat, dass die volle Verantwortlichkeit hierfür ihm allein zur Last fällt, und dass er als Oberbefehlshaber nicht getan hat, was Pflicht und Ehre ihm geboten.
Die Kommission tadelt den Marschall, weil er Beziehungen zum Feinde unterhalten hat, welche zu einer in der Geschichte beispiellosen Kapitulation geführt haben.
Wenn die Kommission in den bisher erörterten Fällen von Kapitulation stets die Festungskommandanten getadelt hat, welche, zur Übergabe gezwungen, ihr Kriegsmaterial vor Unterzeichnung der Kapitulation nicht zerstört und dadurch dem Feinde Hilfsmittel in die Hand gegeben haben, von denen er im Verlaufe des Krieges umfassenden Gebrauch gemacht hat, so verdient der Marschall Bazaine diesen Tadel mit noch größerem Recht.
Die Kommission tadelt ihn, weil er die Klausel der Kapitulation angenommen hat, welche den Offizieren gestattete, gegen ihr schriftliches Ehrenwort, während des Krieges nicht mehr gegen Deutschland zu dienen, in ihre Heimat zurückzukehren.
Die Kommission tadelt ihn, weil er nicht in Gemäßheit des Art. 257 des Dekrets vom 13. Oktober 1863 dafür gesorgt hat, dass in der Kapitulation das Los seiner Soldaten verbessert und für die Verwundeten und Kranken alle nur zu erlangenden Ausnahmebestimmungen stipuliert wurden.
Endlich tadelt ihn die Kommission, weil er dem Feinde die Fahnen, welche er hätte vernichten können und sollen, überliefert, und so die Demütigung tapferer Soldaten, deren Ehre zu hüten seine Pflicht war, auf die Spitze getrieben hat.“
Damit hat die Kommission die Vorverurteilung vollendet, welche die Regierung bereits am 29. Oktober 1870, also zwei Tage nach der Kapitulation Bazaines proklamierte: „Der General, auf welchen Frankreich, selbst nach der Expedition von Mexico, rechnete, nimmt dem schwer gefährdeten Vaterlande mehr als hunderttausend Verteidiger. Bazaine hat Verrat geübt, er hat sich zum Werkzeuge des Mannes von Sedan gemacht und zum Mitschuldigen der Eroberer, und mit Verachtung der Ehre der Armee, über welche er die Obhut hatte, hat er, selbst ohne eine letzte Anstrengung zu versuchen, hundertundzwanzigtausend Kämpfer, zwanzigtausend Verwundete, seine Gewehre, seine Kanonen, seine Fahnen und die stärkste Citadelle Frankreichs, Metz, bis auf ihn jungfräulich rein von aller fremden Besudelung, den Fremden überliefert. Ein solches Verbrechen steht selbst über den Strafen der Gerechtigkeit; und jetzt, Franzosen, messet die Tiefen des Abgrundes, in welchen euch das Kaisertum gestürzt hat.“
Der Aufruf schloss mit den Worten:
„Es lebe Frankreich, es lebe die einige, unheilbare Republik!“
Die Mitglieder der Regierung.
Crémieux. Glais-Bizoin. Gambetta.
General Séré de Rivière
General de Rivière wurde beauftragt, den gesetzlich vor-geschriebenen Bericht über die Ergebnisse der Voruntersuchung abzustatten, und reichte am 6. März 1873 den Bericht über den Prozess des Herrn Marschalls Bazaine, die eigentliche Anklageschrift, ein. Auf 276 enggedruckten Seiten enthält diese eine Zusammenstellung aller den Marschall irgendwie belastenden Tatsachen und Aussagen.