Читать книгу Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger - Ralf Klaßmann - Страница 22
7 Auswirkungen auf den Spendenabzug
ОглавлениеDie regelmäßige Überprüfung der Steuerbefreiung spielt im Übrigen eine große Rolle für den Spendenabzug.
Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege ist ein gemeinnütziger Zweck, dessen Verfolgung einen frei-gemeinnützigen Krankenhausträger dazu berechtigt, für Zuwendungen (Spenden und ggf. Beiträge) in den steuerbefreiten Bereich (insbesondere in den eigentlichen Krankenhausbereich) Zuwendungsbestätigungen für Bar- oder Sachzuwendungen zu erteilen (§ 10b EStG).278
Zu den Zuwendungen in diesem Sinne gehört auch der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen, allerdings nur dann, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt ist und auf die Erstattung verzichtet worden ist; hierbei darf der Anspruch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG).279
Gemäß § 63 Abs. 5 AO dürfen steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigung en nur ausstellen, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt.280
Steuerbegünstigte Krankenhäuser sollten deshalb das Datum eines jeden neuen Freistellungsbescheides umgehend in den ab diesem Zeitpunkt verwendeten Zuwendungsbestätigungen benennen. Das Aufbrauchen der »Altbestände« von Zuwendungsbestätigungen sollte im Zweifel unterbleiben.
Generell dürfen gemäß § 50 Abs. 1 EStDV Zuwendungen (Spenden) i. S. d. § 10b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach (eben diesem) amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, die gemäß § 50 Abs. 2 EStDV auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden kann. Danach kann der Spender den Zuwendungsempfänger (= steuerbegünstigtes Krankenhaus) unter Mitteilung seiner Identifikations-Nr. bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung per Datenfernübertragung unmittelbar an sein Veranlagungs-FA zu übermitteln.281 In den Fällen des § 50 Abs. 4 bis 6 EStDV genügt statt einer Zuwendungsbestätigung zudem ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank mit Angabe zu Spender und Empfänger (z. B. in Katastrophenfällen oder bei Geringfügigkeit, d. h. bei Zuwendungen bis 300,00 Euro282).
Eine Zuwendungsbestätigung bzw. – in den Fällen des § 50 Abs. 4 bis 6 EStDV, s. o. – ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs.283 Sie ist nicht nur ein bloßes Beweismittel, dessen Fehlen lediglich einen Verfahrensmangel bildet. Entsprechend hat (z. B.) das Finanzgericht Hannover (schon) in einem Urteil vom 07.10.1965284 freiwillige Spenden in den Opferstock einer Kirche nicht zum Spendenabzug zugelassen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erforderliche Spendenbescheinigung nicht durch eine eidesstattliche Versicherung des Spenders ersetzt werden kann.
Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen in den vorgenannten Mustern sind grundsätzlich beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig.285 Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Zuwendungsbestätigung ist es dem Zuwendungsempfänger – unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben dieses Schreibens – grundsätzlich freigestellt, ob er eine optische Hervorhebung von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen wählt. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen, um dies gegebenenfalls gleichzeitig als Anschriftenfeld zu nutzen.286
Eine Zuwendungsbestätigung muss mindestens von einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. Einen entsprechenden Auftrag kann nur die durch die Satzung zum Empfang von Zahlungen berechtigte Person erteilen.
Auf die Vollziehung der handschriftlichen Unterschrift kann grundsätzlich nicht verzichtet werden.
Eine eigenhändige Unterschrift ist nur dann nicht erforderlich, wenn Bestätigungen maschinell nach einem vorher mit dem Finanzamt abgestimmten Verfahren erstellt werden. Der Aufdruck einer rechtsverbindlichen Unterschrift als Faksimile reicht dann aus.
Für jede Einzelzuwendung ist grundsätzlich eine gesonderte Bestätigung auszustellen. Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen jedoch (ausnahmsweise) sog. Sammelbestätigungen ausstellen, in denen die Gesamtsumme der Zuwendungen zu nennen ist.287 Hierzu ist zu beachten, dass entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in einer gesonderten (dazugehörigen) Anlage jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art der Zuwendung (wie z. B. Mitgliedsbeitrag oder Geldspende) gesondert auszuweisen ist; dabei muss auch die Auflistung eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der Sammelbestätigung entspricht. Die Anlage muss als »Anlage zur Sammelbestätigung vom …« gekennzeichnet sein. In der Sammelbestätigung ist im Übrigen anzugeben, auf welchen Zeitraum sie sich erstreckt.288
In jede Sammelbestätigung muss folgender Zusatz aufgenommen werden:
»Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und werden.«
Die Zuwendungsbestätigungen dürfen wegen der Vorgabe des amtlich vorgeschriebenen Formulars eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten.289 Die Rückseite der Zuwendungsbestätigung ist nicht Bestandteil der Zuwendungsbestätigung; deshalb dürfen auf der Rückseite auch Danksagungen an den Zuwendenden oder Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden.290
Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.246,00 Euro als »eintausendzweihundertsechsundvierzig« oder »eins – zwei – vier – sechs« bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch »X«) zu entwerten.291
Gemäß § 50 Abs. 7 EStDV müssen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Vereinnahmung der Zuwendungen und über ihre zweckentsprechende Verwendung erfolgen; auch ist die Aufbewahrung eines Doppels einer jeden Zuwendungsbestätigung vorgeschrieben. Das jeweilige Doppel darf dabei in elektronischer Form gespeichert werden, wobei die sog. Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchhaltungssysteme zu beachten sind.292
Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.293
Bei Missbräuchen auf dem Gebiet des Rechts der Zuwendungsbestätigungen, z. B. durch die Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen, ist die Gemeinnützigkeit zu versagen.294
153 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.127
154 BFH-Urteile vom 31.10.1984, Az.: I R 21/81, BStBl 1985 II, S. 162 – hinsichtlich eines Krankenhauses eines Landkreises – und vom 11.02.1997, Az.: I R 161/94, BFH/NV 1997, S. 625 – hinsichtlich einer im Bereich der Diakonie tätigen inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts; hierzu kritisch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.127 und Rz. 2.80 f., insbesondere das Beispiel Nr. 11
155 Vgl. Mack, Zur Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften – neuere Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, DStR 1984, S. 187 – dies gilt aber auch umgekehrt
156 AEAO zu § 60 AO, Nr. 7
157 § 9 Abs. 2 GrStG
158 § 13 Abs. 1 UStG
159 § 9 ErbStG
160 AEAO zu § 51 (Abs. 1) AO, Nr. 3 Satz 3
161 Vgl. das rechtskräftige Urteil des FG Niedersachsen vom 22.11.1990, Az.: VI 605/86, EFG 1991, S. 362
162 Zur Selbstlosigkeit vgl. grundlegend Leisner-Egensperger, Die Selbstlosigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht: Begriff – Systematik – Einzelprobleme, DStZ 2008, S. 292
163 AEAO zu § 60 AO, Nr. 1 Satz 1: »Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen.«
164 BFH vom 26.02.1992, Az.: I R 47/89, BFH/NV 1992, S. 695, vom 21.07.1999, Az.: I R 2/98, BFH/NV 2000, S. 236 und vom 03.09.1999, Az.: I B 75/99, BFH/NV 2000, S. 301
165 Von einer »Satzung« wird üblicherweise bei Vereinen und Stiftungen bzw. bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gesprochen, von »Gesellschaftsverträgen« bei Kapitalgesellschaften; im Bereich des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts können die beiden Begriffe generell synonym verwendet werden; deshalb wird nachfolgend zumeist grundsätzlich der Begriff »Satzung« verwendet
166 Seer in: Tipke/Kruse, AO und FGO Kommentar, Stand: Juli 2020, § 60 Tz. 3
167 Art. 97 § 1 f Abs. 2 EGAO; nach Seer in: Tipke/Kruse, AO und FGO Kommentar, Stand: Juli 2020, § 60 Tz. 3, dürfte im Fall der nachträglichen Änderung der Satzung die Mustersatzung sachgerechter Weise nur auf diese Änderung Anwendung finden; sicherheitshalber sollte aber stets die gesamte Satzung an die Mustersatzung angepasst werden
168 AEAO zu § 60 AO, Nr. 3
169 AEAO zu § 60 AO, Nr. 4
170 BStBl 2009 I, S. 2794
171 Weitere Anlagen gibt es (noch) nicht, deshalb ist die Bezifferung etwas missverständlich, auch weil nach Nr. 5 des AEAO zu § 60 AO von Ordensgemeinschaften eine »zusätzliche Erklärung« nach dem Muster 2 der Anl. zu Nr. 5 (des AEAO, nicht der AO!) abzugeben ist
172 Vgl. den Klammerzusatz in der Überschrift dieser Anl. 1 zu § 60 AO
173 AEAO zu § 60 AO, Nr. 2 Satz 1
174 Vgl. hierzu z. B. Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage 2010, § 6 Rz. 96 und Rz. 109
175 So auch FG Düsseldorf vom 20.08.2019, Az.: 6 K 481/19, NWB-DokID: XAAAH-34163; vgl. hierzu auch BFH vom 07.02.2018, Az.: V B 119/17, BFH/NV 2018, S. 544
176 Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: V R 11/20 anhängig, vgl. NWB-DokID: WAAAH-58719
177 AEAO zu § 60 AO, Nr. 2 letzter Satz
178 AEAO zu § 60 AO, Nr. 2 Satz 2
179 Vgl. auch AEAO zu § 59 AO, Nr. 1 Satz 5
180 Stiftungen sind Vermögensmassen, die niemandem gehören und an denen auch keine Mitgliedschaftsrechte bestehen
181 § 3 Satz 2 der Mustersatzung lautet: »Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.« Alternativ könnte diese Regelung in der entsprechenden Satzung auch beibehalten und mit dem Zusatz ergänzt werden, dass § 58 Nr. 1 AO hiervon unberührt bleibt.
182 § 5 der Mustersatzung beginnt wie folgt: »Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft …«; Vereine können vereinsrechtlich nicht »aufgehoben« werden, deshalb ist bei ihnen eine Regelung zur »Aufhebung« entbehrlich; vgl. auch BFH vom 23.07.2009, Az.: V R 20/08, BStBl 2010 II, S. 719 und vom 12.01.2011, Az.: I R 91/09, BFH/NV 2011, S. 1111 – Tz. 15
183 Reimer/Waldhoff, Mitgliedervergünstigungen bei gemeinnützigen Körperschaften, FR 2002, S. 318 – unter D. IV.
184 AEAO zu § 59 AO, Nr. 1 Satz 3; hierzu kritisch – wegen der damit verbundenen Diskrepanz zwischen Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung – Alber in: Dötsch/ /Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Februar 2020, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Tz. 154
185 BFH vom 18.12.2002, Az.: I R 15/02, BStBl 2003 II, S. 384; von der Finanzverwaltung akzeptiert in Nr. 1 Satz 4 des AEAO zu § 59 AO
186 So auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.125
187 Nach BFH vom 30.03.2011; Az:: I B 136/10, BFH/NV 2011, S. 1042, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist; das gilt sowohl für die sog. Zeitgebühr als auch für die sog. Wertgebühr, und zwar für Letztere auch dann, wenn diese auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30 Mio. EUR zu bemessen ist.
188 Vgl. hierzu aktuell Hannig, Steuerplanungssicherheit und Verfahrensbeschleunigung durch Nutzung kooperativer Handlungsinstrumente, NWB 29/2015, S. 2166 – unter III.
189 Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Stand: April 2020, § 60a Rz. 10 ff.
190 AEAO zu § 60a AO, Nr. 4 Satz 1
191 AEAO zu § 60a AO, Nr. 4 Satz 2
192 Vgl. Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Stand: April 2020, § 60a Rz. 17
193 AEAO zu § 60a AO, Nr. 1 Satz 1
194 Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 78
195 Gemäß Nr. 2 Satz 1 des AEAO zu § 56 AO darf eine Körperschaft mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird.
196 Vgl. Nr. 2 Satz 3 des Anwendungserlasses zu § 56 AO
197 Dies bietet sich u. E. deshalb an, damit man ggf. noch rechtzeitig eine Satzungsänderung in die Wege leiten kann, um die Voraussetzungen jedenfalls für das Folgejahr herzustellen
198 Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 232; nach Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.136 sollte die Satzung insoweit » entwicklungsoffen« sein
199 So auch FG Berlin vom 23.03.2004, Az.: 7 K 7175/02, EFG 2004, S. 1338 – rechtskräftig –: »Dem Kläger ist einzuräumen, dass eine Aufzählung sämtlicher Arten im Rahmen der Mildtätigkeit vorgesehener Zweckverwirklichungen in der Satzung seiner Arbeit eher abträglich und deshalb unsachgemäß wäre.«
200 BGBl 2019 I, S. 2581
201 Vgl. hierzu §§ 26 bis 36 PflBG
202 Zu Ausgliederungen vgl. schon Klaßmann, Steuerliche Rahmenbedingungen bei der Errichtung von Servicegesellschaften durch steuerbegünstigte Krankenhausträger, Klinik Management Aktuell Juni 1998, S. 26
203 Schröder, Die steuerpflichtige und steuerbegünstigte GmbH im Gemeinnützigkeitsrecht, DStR 2008, S. 1069 – unter 2.1
204 Vgl. § 58 Nr. 2 AO – der dort verwendete Begriff »teilweise« wird von der h. M. – vgl. auch Nr. 2 des Anwendungserlasses zu § 58 AO – als »nicht überwiegend« und damit als »nicht mehr als 50 %« verstanden
205 Dann kann im Übrigen auch keine Grunderwerbsteuerpflicht eintreten, sofern auch keine Erbbaurechte zugunsten der (steuerbegünstigten) Betriebsgesellschaft(en) bestellt werden.
206 Zur – gesetzlich nicht geregelten – Betriebsaufspaltung vgl. allgemein H 15.7 Abs. 4 »Allgemeines« EStH 2014; vgl. auch Schick, Die Betriebsaufspaltung unter Beteiligung steuerbegünstigter Körperschaften und ihre Auswirkungen auf die zeitnahe Mittelverwendung, DB 2008, S. 893 und Salzberger/Schröder, Gemeinnützigkeitsrecht: Übertragung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder Auslagerung von Hilfsfunktionen auf eine Tochter-GmbH, DStR 2015, S. 1602
207 Vgl. Nr. 3 Satz 8 des AEAO zu § 64 AO
208 Nach Nr. 3 Satz 9 des AEAO zu § 64 AO gilt dies aber nur insoweit, als die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der ausgliedernden Körperschaft nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden; vgl. hierzu Schauhoff/Kirchhain, Was bringt der neue AO-Anwendungserlass für gemeinnützige Körperschaften?, DStR 2012, S. 261 – unter 9.; im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 ist eine zentrale Änderung beim Gebot der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs. 3 AO n. F.) erfolgt, wonach bei der Übertragung von bislang zum Krankenhaus-Zweckbetrieb zählenden wirtschaftlichen Aktivitäten (z. B. Wäschereibetrieb) auf eine 100 %-Beteiligungsgesellschaft durch »planmäßiges Zusammenwirken« die Leistungen der Beteiligungsgesellschaft an den Krankenhausträger als »Zweckbetriebsleistungen« nach § 67 AO gelten; zu den damit verbundenen Fragestellungen vgl. die Hinweise unter B. VII.
209 Hierzu kritisch Schick, Die Betriebsaufspaltung unter Beteiligung steuerbegünstigter Körperschaften und ihre Auswirkungen auf die zeitnahe Mittelverwendung, DB 2008, S. 893 – unter III. 3.
210 BGBl 2020 I, S. 3096
211 In der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020; vgl. hierzu auch die Erläuterungen unter B. VII., außerdem Klaßmann, Wichtige steuerliche Änderungen für gemeinnützige Krankenhäuser durch das Jahressteuergesetz 2020, Der Krankenhaus-Justitiar 1/2021, S. 28
212 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.66
213 In der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020
214 Vgl. Nr. 1 des AEAO zu § 56 AO (»Ausschließlichkeit«) sowie zu den Änderungen des § 58 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes auch die Ausführungen unter B. VII.
215 AEAO zu § 58 AO, Nr. 1; bei Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ist Letzteres nicht notwendig
216 Nach Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.5, soll die Tätigkeit als Hilfsperson kein Handeln im Namen der Körperschaft voraussetzen.
217 Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.49 – am Ende – und Rz. 4.5; bei sog. » Betriebsführungsverträgen« (im Rahmen von Managementverträgen) ist dies aber regelmäßig anders
218 Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 191
219 Anwendungserlass zu § 57 AO, Nr. 2 Satz 6
220 Vgl. zuletzt OFD NRW vom 26.01.2015, Az.: S 0186 – 2014/0002 – St 15 (i. d. F. der Aktualisierung vom 29.07.2015, Az.: S 7170 – 2015/0003 – St 446) und OFD Frankfurt vom 20.07.2016, Az.: S – 0186 A – 6 – St 53; hierzu kritisch Klaßmann/Notz, Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Umfang des Krankenhaus-Zweckbetriebs (»Zytostatika-Urteile« vom 31.07.2013): Mögliche Konsequenzen über die entschiedenen »Zytostatika-Lieferungen« hinaus, Das Krankenhaus 2014, S. 449: »Es sprechen gute Gründe dafür, aus den Entscheidungen des BFH vom 31.07.2013 – I R 31/12 und I R 82/12 – abzuleiten, dass auch die im Rahmen von Ermächtigungsambulanzen durch ermächtigte Krankenhausärzte zugunsten von gesetzlich und privat Versicherten erbrachten Leistungen zu den Einnahmen des Zweckbetriebs Krankenhaus i. S. d. § 67 AO gehören.«
221 So schon OFD Rheinland vom 01.12.2010, Az.: S 0186 – 2010/0001 – unter 3.4.
222 Zu dieser steuerlichen Fragestellung sind derzeit (Stand: Anfang 2021) vor dem FG Münster diverse Klageverfahren anhängig (z. B. 13 K 365/17; 10 K 3919/16; 9 K 361/17); richtigerweise sind diese Personal- und Sachmittelgestellungsleistungen an ermächtigte Krankenhausärzte (i. S. d. § 116 SGB V) nämlich dem ertragsteuerbefreiten Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzurechnen, vgl. hierzu C. I. 2b). Für reine »Privatambulanzen«, die von einem Krankenhausarzt ohne Ermächtigung nach § 116 SGB V betrieben und in der ausschließlich Privatpatienten und Selbstzahler behandelt werden, gilt dies jedoch nicht, d. h. entsprechende Gestellungsleistungen wären ertragsteuerpflichtig (KSt und GewSt)
223 OFD Rheinland vom 01.12.2010, Az.: S 0186 – 2010/0001 – unter 3.1.
224 Ebenda – unter 3.2
225 AEAO zu § 51 AO, Nr. 5 Satz 1, unter Hinweis auf BFH vom 23.07.2003, Az.: I R 29/02, BStBl 2003 II, S. 930
226 AEAO zu § 51 AO, Nr. 5 Satz 2, unter Hinweis auf BFH vom 16.05.2007, Az.: I R 14/06, BStBl 2007 II, S. 808; vgl. auch Winheller, Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2007, DStZ 2008, S. 281 – unter II.1.e) und Becker, Das Recht auf Scheitern einer gemeinnützigen Körperschaft – Anmerkungen zum BFH, Urt. vom 16.05.2007 – I R 14/06, Fr 2007, 1117, FR 2008, S. 909
227 Vgl. Hannig, Steuerplanungssicherheit und Verfahrensbeschleunigung durch Nutzung kooperativer Handlungsinstrumente, NWB 29/2015, S. 2166 – unter III.; der auf »Gestaltungen im Gemeinnützigkeitsrecht, deren steuerrechtliche Beurteilung mit großer Unsicherheit behaftet ist«, ausdrücklich als »Einsatzgebiet« hinweist; zur »Absicherung steuerlicher Sachverhalte« vgl. auch Ritter, Krankenhäuser im Fokus von Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern, 2015, S. 6 ff.
228 BFH vom 30.03.2011, Az.: XI R 30/09, BStBl 2011 II, S. 613; zur »schlichten Auskunft« vgl. aktuell auch Hannig, Steuerplanungssicherheit und Verfahrensbeschleunigung durch Nutzung kooperativer Handlungsinstrumente, NWB 29/2015, S. 2166 – unter II.
229 Vgl. zur Gebührenpflicht die ab 01.11.2011 gültige Fassung von § 89 Abs. 3 bis 7 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, BGBl 2011 I S. 2131; der Zeitpunkt des Inkrafttretens ergibt sich dort aus Art. 18 Abs. 2
230 In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Einigung mit der zuständigen Finanzbehörde über die Annahme eines bestimmten Sachverhaltes und über eine bestimmte Sachbehandlung im Wege einer sog. tatsächlichen Verständigung möglich; eine solche hat mit der hier diskutierten verbindlichen Auskunft nichts zu tun, denn sie betrifft nicht die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, sondern die Ermittlung eines Sachverhaltes; sie bezieht sich ausschließlich auf abgeschlossene Sachverhalte; vgl. hierzu BMF vom 30.07.2008, Az.: IV A 3 – S 0223/07/10002, BStBl 2008 I S. 831; vgl. aktuell auch Hannig, Steuerplanungssicherheit und Verfahrensbeschleunigung durch Nutzung kooperativer Handlungsinstrumente, NWB 29/2015, S. 2166 – unter IV.
231 AEAO zu § 89 AO, Nr. 3.5.3
232 So der AEAO zu § 89 AO, Nr. 3.5.4
233 StAuskV vom 30.11.2007, BStBl 2007 I, S. 820
234 Die formalen Anforderungen werden von den Finanzbehörden teilweise (und offensichtlich tendenziell zunehmend) dazu genutzt, wegen (angeblicher) Nichtbeachtung von Formalismen die Erteilung von verbindlichen Auskünften zu verweigern; deshalb ist der Beachtung der »Formalismen« besondere Aufmerksamkeit zu widmen
235 Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft vgl. im Einzelnen das BMF-Schreiben vom 03.05.2007, Az.: IV A 4 – S 0224/07/0003, BStBl 2007 I, S. 470
236 So der AEAO zu § 89 AO, Nr. 3.6.6, Abs. 3
237 AEAO zu § 89 AO, Nr. 3.6.2., S. 1 – unter Verweis auf § 45 AO
238 So jedenfalls AEAO zu § 89 AO, Nr. 3.6.2., S. 2
239 AEAO zu § 89 AO, Nr. 3.5.5, S. 1
240 AEAO zu § 89 AO, Nr. 3.7 (»Rechtsbehelfsmöglichkeiten«)
241 Vgl. im Einzelnen § 89 Abs. 3 bis Abs. 7 AO; bei einem Gegenstandswert von weniger als 10.000,00 Euro wird keine Gebühr erhoben, vgl. § 89 Abs. 5 S. 3 AO
242 Hannig, Steuerplanungssicherheit und Verfahrensbeschleunigung durch Nutzung kooperativer Handlungsinstrumente, NWB 29/2015, S. 2166 – unter III. – und Rulle, Bei verbindlicher Auskunft – bitte Gebühr!, Krankenhaus Umschau 2007, S. 655
243 BMF-Schreiben vom 12.03.2007, Az.: IV A 4 – A 0224/07/0001, BStBl 2007 I, S. 227 – Tz. 1.1
244 Ebenda – unter Tz. 7.1
245 Ebenda – unter Tz. 2.1
246 Ebenda – unter Tz. 3.5
247 Analoge Anwendung von § 39 Abs. 2 Gerichtskostengesetz; vgl. BMF vom 12.03.2007, Az.: IV A 4 – A 0224/07/0001, BStBl 2007 I, S. 227 – Tz. 2.3
248 § 89 Abs. 5 S. 3 AO (in der ab 01.11.2011 gültigen Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011)
249 Rulle, Bei verbindlicher Auskunft – bitte Gebühr!, Krankenhaus Umschau 2007, S. 655
250 Vgl. Keß/Zillmer, Zur Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft bei Umstrukturierungen – Teuer erkaufte Rechtssicherheit?, Deutsches Steuerrecht 2008, S. 1466 – insbesondere 5. zu »Möglichkeiten zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Gebühren« –
251 AEAO zu § 89 AO, Nr. 4.1.3
252 FG Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 20.05.2008, Az.: 1 K 46/07, StED 2008, S. 485
253 BFH vom 30.03.2011, Az.: I B 136/10, BFH/NV 2011, S. 1042 – Leitsatz 2
254 BGH vom 08.02.2007, Az.: IX ZR 188/05, DStR 2008, S. 321
255 »Ehrenamtsstärkungsgesetz« vom 21.03.2013, BStBl 2013 I S. 339; vgl. hierzu z. B. Hüttemann, Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, Der Betrieb 2013, S. 774 sowie Klaßmann/Ritter, Das »Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts« und seine Auswirkungen für steuerbegünstigte Stiftungen, Stiftung & Sponsoring 2013, Rote Seiten 1/2013
256 § 60a Abs. 1 Satz 1 AO
257 § 60a Abs. 1 Satz 2 AO
258 § 60a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO
259 § 60a Abs. 3 AO
260 § 60a Abs. 4 AO
261 Nr. 7 des AEAO zu § 60a AO
262 Az.: V R 40/18, BFH/NV 2021, S. 46
263 Nr. 8 des AEAO zu § 60a AO
264 Vgl. hierzu die 5. Auflage
265 Nr. 1 des AEAO zu § 60a AO
266 Art. 97 § 1 f EGAO, siehe auch Nr. 3 des AEAO zu § 60 AO
267 Nr. 2 Satz 4 des AEAO zu § 60a AO
268 In der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.202, BGBl 2020 I, S. 3096
269 Nr. 3 S. 1 des AEAO zu § 60a AO
270 Nr. 4 des AEAO zu § 60a AO
271 AEAO zu § 59 AO, Nr. 3 Satz 3
272 Die früheren »Gemeinnützigkeitserklärungen« (sog. »Gem1-Erklärungen«) wurden mit dem Veranlagungszeitraum 2017 abgeschafft und durch eine »Anlage Gem zur Körperschaftsteuererklärung« ersetzt, vgl. hierzu Wallenfels, Die Körperschaftsteuererklärung 2017 – Neue Herausforderungen für steuerbegünstigte Körperschaften, ZStV 2019, S. 75
273 AEAO zu § 59 AO, Nr. 3 Satz 1
274 AEAO zu § 59 AO, Nr. 3 S. 4 (i. d. F. des BMF-Schreibens vom 14.01.2015, Az.: IV A 3 – S 0062/14/10009, BStBl 2015 I, S. 76)
275 AEAO zu § 59 AO, Nr. 3 S. 6 (i. d. F. des BMF-Schreibens vom 14.01.2015, Az.: IV A 3 – S 0062/14/10009, BStBl 2015 I, S. 76); die Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 bis 68 AO kann nur »vermieden« werden durch die bewusste Nichterfüllung der satzungsmäßigen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (und/oder durch bewusste Verstöße gegen die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung)
276 Für die Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 soll diese Frist wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie bis zum 31.08.2021 verlängert werden, soweit die Erklärungen durch steuerberatende Einrichtungen erstellt werden; in einem BMF-Schreiben vom 21.12. 2020 (Az.: IV A 3 – S 0261/20/10001:010, NWB-DokID: IAAAH-67262) wurde als Abgabefrist zunächst der 31.03.2021 genannt; dem Vernehmen nach hat das Bundesfinanzministerium jedoch einen entsprechenden Gesetzentwurf vorbereitet, wonach die Frist bis zum 31.08.2021 verlängert werden soll; entsprechend soll auch die Erhebung etwaiger Nachzahlungszinsen verschoben werden
277 Die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO ist durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096, von 35.000,00 Euro auf 45.000,00 Euro angehoben worden, und zwar rückwirkend für 2020
278 Auch ausländische Zuwendungsempfänger können Empfänger von in Deutschland abzugsfähigen Zuwendungen sein, so der EuGH vom 27.01.2009, Az.: C-318/08 »Persche«, BStBl 2010 II, S. 440
279 Zur steuerlichen Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (sog. » Aufwandsspende«) bzw. auf einen sonstigen Anspruch (sog. » Rückspende«) ab 01.01.2015 vgl. BMF vom 25.11.2014, Az.: IV C 4 – S 2223/07/0010:005, BStBl 2014 I S. 1584; für die Zeit bis zum 31.12.2014 vgl. BMF vom 07.06.1999, Az.: IV C 4 – S 2223 – 111/99, BStBl 1999 I, S. 591; vgl. zu Aufwandsspenden aktuell auch Emser, Änderungen der Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung sog »Aufwandsspenden« durch das BMF-Schreiben vom 25.11.2014, DStZ 2015, S. 1960
280 Vgl. hierzu auch H 10b.1 »Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV)« S. 4 EStR 2012 und die Muster, die dem BMF-Schreiben vom 07.11.2013, Az.: IV C 4 – S 2223/07/0018, BStBl 2013 I S. 1333 (nebst Ergänzung durch BMF-Schreiben vom 26.03.2014, Az.: IV C 4 – S 2223/07/0018:005, BStBl 2014 I, S. 791 zum notwendigen »Haftungshinweis«) beigefügt sind
281 Schmidt-Heinicke, EStG, 39. Auflage 2020, § 10b Rz. 47
282 Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096, ist diese Grenze auf 300,00 Euro angehoben worden
283 BFH-Urteile vom 05.02.1992, Az.: I R 63/91, BStBl. 1992 II, S. 748, vom 06.03.2003, Az.: XI R 13/02, BStBl. 2003 II, S. 554, und vom 19.07.2011, Az.: X R 32/10, BFH/NV 2012, S. 179
284 Az.: VII 221/65, EFG 1966, S. 270
285 BMF vom 07.11.2013, Az.: IV C 4 – S 2223/07/0018:004, BStBl 2013 I, S. 1333 – unter 2.
286 Ebenda – unter 3.
287 Ebenda – unter 6.
288 Ebenda
289 Ebenda – unter 3., S. 3
290 Ebenda – unter 4.
291 Ebenda – unter 7.
292 Ebenda – unter 14.
293 § 50 Abs. 4 S. 2 EStDV
294 Vgl. Nr. 2 des AEAO zu § 63 AO