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Zusammenfassung

 Auf internationaler Ebene fordert die Kinderrechtskonvention eine angemessene Kinderbetreuung.

 Auf nationaler Ebene bestimmt das PAVO die Grundlagen für eine Eröffnung einer Einrichtung der SEBB.

 Das HarmoS-Konkordat schreibt bedarfsgerechte Angebote der SEBB vor (gilt für Bern und Solothurn, nicht aber für Aargau, der dem HarmoS-Konkordat nicht beigetreten ist).

 Im Kanton Aargau ist seit 2016 das KiBeG in Kraft. Es verpflichtet die Gemeinden, einen bedarfsgerechten Zugang zu einem Betreuungsangebot sicherzustellen sowie sich je nach Einkommen der Erziehungsberechtigten finanziell an den Betreuungskosten zu beteiligen. Inhaltlich bleibt das Gesetz sehr vage. Die Bedarfsabklärung sowie die Ausarbeitung von Elternbeitragsreglementen und Qualitätsstandards werden den Gemeinden überlassen. Für Empfehlungen wird auf Fachstellen und Verbände verwiesen.

 Die Tagesschulen im Kanton Bern sind gesetzlich verankert und es gibt viele Vorgaben und Richtlinien. Für andere Einrichtungen der SEBB wie «Tagis» (Tagesstätten) gelten diese Anforderungen jedoch nicht, sondern jene des Kantonalen Jugendamts.

 Der Kanton Solothurn schreibt kein Mindestangebot an Betreuungsplätzen vor. Es bestehen diverse Richtlinien und Anforderungen an Einrichtungen der Kinderbetreuung, damit sie eine Bewilligung erhalten. Eine Bewilligung ist ab mindestens 20 Stunden pro Woche und einer Betreuung von mindestens 6 Kindern notwendig. Für Schulen und Gemeinden als Träger der Angebote besteht keine Bewilligungspflicht beim Kanton.

 Die Verbände Kibesuisse, Bildung und Betreuung, Radix, Kinder&Familien und die Gewerkschaft vpod stellen verschiedene Forderungen an Einrichtungen der SEBB. Es besteht in allen drei Kantonen Entwicklungspotenzial.

Arbeitsplatz Tagesschule (E-Book)

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