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3. Der erfolglos gebliebene sachgemäße Eingriff

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Auch hier besteht im Ergebnis (Straflosigkeit) Übereinstimmung, während die Begründungen wechseln und sich vor allem der unterschiedliche Verbrechensaufbau auswirkt. Vorsatz scheidet regelmäßig aus, auch der dolus eventualis, da eine Rettungsabsicht ihn verdrängt. Bei der Fahrlässigkeit fehlt die Verletzung der generellen Sorgfaltspflicht. Damit entfällt nach überkommener Lehre die Schuld, nach der modernen Lehre dagegen bereits die Rechtswidrigkeit, nach vielen sogar bereits der Tatbestand[60]. Weniger einleuchtend waren dagegen die Versuche, auch vom Boden des überkommenen Verbrechensaufbaus aus schon die Tatbestandsmäßigkeit zu verneinen[61]. Im Übrigen kann eine Einwilligung auch ein Risiko decken und tut dies in der Regel dann, wenn dem Einwilligenden das Risiko bekannt ist[62]; diese Rechtfertigung kommt allerdings nur bei der überkommenen Auffassung zum Tragen.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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