Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach - Страница 198
d) Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4)
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Diese Regelung ist in sich widersprüchlich (Schroeder JuS 02, 140). „Gemeinschaftlich“ bedeutet nach § 25 Abs. 2 StGB Mittäterschaft, „Beteiligte“ sind nach § 28 Abs. 2 StGB Täter und Teilnehmer, also auch Anstifter und Gehilfen. Man wird diese beiden gegensätzlichen Aussagen des Gesetzes dahingehend vereinen müssen, dass eine Anwesenheit der Beteiligten am Tatort erforderlich ist und damit eine besonders bedrohliche Situation für das Opfer besteht[35]. Eine Kenntnis des Opfers von der Beteiligung eines anderen ist nicht erforderlich (BGH NStZ 06, 572: Ankündigung der Ankunft des Opfers mit Handy).