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3. Strafe – Konkurrenzfragen

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Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (Abs. 1). Qualifizierung nach Abs. 3 mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren. In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 3 bzw. 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Nach der weitgehenden Ablehnung der fortgesetzten Handlung durch BGH 40, 138 fasst die Rechtsprechung unter dem Merkmal des Quälens sehr lang dauernde Einzelhandlungen zu einer Tat zusammen[11].

Mit den übrigen Körperverletzungsdelikten ist mit Rücksicht auf den teilweise abweichenden Unrechtsgehalt des § 225 Idealkonkurrenz möglich[12], ebenso mit § 171.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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