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III. Die Körperverletzung im Amt (§ 340)

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1. Die §§ 339–342 enthielten ursprünglich eine relativ geschlossene Gruppe von Straftaten gegen die Person im Amt: Nötigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch. Diese Tatbestände sind in den Strudel der Auseinandersetzung über das Wesen der Amtsdelikte geraten[57]: Sieht man dies lediglich in einer gesteigerten Pflichtenstellung des Täters, so werden die genannten Tatbestände zu bloßen Strafschärfungen und im Zuge der allgemeinen Erweiterung der Strafrahmen überflüssig. Dementsprechend wurde die Nötigung im Amt (§ 339) bereits durch die VO vom 29.5.1943 anlässlich einer Anhebung des Strafrahmens des § 240 aufgehoben. Dasselbe Schicksal erfuhren die Freiheitsberaubung und der Hausfriedensbruch im Amt durch das EGStGB 1974. Dadurch wirkt § 340 wie ein übriggebliebener Findling. Der Einwand des Bundesrates gegen den E 6. StrRG, eine „singuläre Herausnahme“ des § 340 StGB aus dem Zusammenhang der Amtsdelikte sei nicht sinnvoll (BT-Dr 13/8587 S. 60), wirkt daher bizarr.

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2. Die Tat ist ein uneigentliches Amtsdelikt, das auf § 223 aufbaut[58]. Der Tatbestand ist ungenau formuliert: nicht jede Körperverletzung während des Dienstes (z.B. eine Prügelei unter Polizeikameraden) genügt, sondern es muss eine Beziehung auf den Dienst, ein innerer Zusammenhang vorliegen[59]. Die erste Alternative hat danach keine eigenständige Bedeutung. Erfasst werden nicht nur Körperverletzungen selbst, sondern auch deren „Begehenlassen“, d.h. die Teilnahme. Kein Begehenlassen ist dagegen das bloße Unterlassen[60]; hier greift § 13 ein.

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3. Eine Rechtfertigung kann in begrenzten Fällen durch Ausübung polizeilichen Zwanges eintreten, doch ist Verhältnismäßigkeit zu fordern; nicht gerechtfertigt sind z.B. Schläge mit dem Gummiknüppel zur Verhinderung einer bloßen Ordnungswidrigkeit (OLG Bremen NJW 64, 735). Zur Rechtfertigung von Körperverletzungen durch militärisch gebotene Tiefflugeinsätze OLG Stuttgart NZWehrR 86, 215. Die Einwilligung kann z.B. die Entnahme einer Blutprobe rechtfertigen[61].

4. Nicht anwendbar sind die Regeln über den Strafantrag. Zwischen § 340 Abs. 1 und § 223 besteht Gesetzeskonkurrenz. Der eigenartige Abs. 3 bedeutet wohl, dass keine Idealkonkurrenz besteht, sondern die Taten gefährliche usw. Körperverletzungen im Amt bleiben[62].

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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