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e) Lebensgefährdende Behandlung (Nr. 5)

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Die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB stellt nicht auf die Lebensgefährlichkeit der verursachten Verletzung, sondern auf die lebensgefährdende Behandlung ab. Auch diese Handlung braucht jedoch das Leben des Opfers nicht konkret zu gefährden. Ausreichend ist vielmehr eine objektive Eignung der Handlung zur Lebensgefährdung, wobei die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind[36]. Typische Fälle sind: das Stoßen des Kopfes gegen Wände oder auf das Straßenpflaster (BGH 22, 235), Würgegriffe (BGH GA 61, 241), das Anfahren eines Fußgängers mit einem Kraftwagen (BGH VRS 14, 286), schwere Schläge oder Tritte an den Kopf (BGH NJW 90, 3156). Eine lebensgefährdende Behandlung ist auch der ungeschützte Geschlechtsverkehr eines Aids-Infizierten (BGH 36, 9, 265; s.o. § 2 Rn. 9). Nicht ausreichend ist die mittelbare Gefährdung durch Stoßen auf die Autobahn (BGH NStZ 07, 34). Die Qualifikation kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden (BGH JR 56, 347 m. Anm. Maurach). Für den subjektiven Tatbestand begnügt sich die Rechtsprechung unzulässig mit der Kenntnis der die Lebensgefährdung begründenden Umstände[37].

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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