Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach - Страница 221
I. Allgemeines
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Als „Leib eines anderen“ ist die Körperintegrität (zusammen mit dem Leben, s.o. § 4 I, und fremden Sachen von bedeutendem Wert) Schutzobjekt der allgemeinen Gefährdungsstraftaten (s. Tlbd. 2, §§ 50 ff.).
Daneben findet sich die Gefährdung der Gesundheit (zusammen mit der der Arbeitskraft) als Tatbestandsmerkmal in Strafvorschriften des Arbeitsschutzrechts (z.B. § 23 ArbeitszeitG, § 25 LadenschlußG, § 33 MutterschutzG, § 58 Abs. 5, 6 JArbSchG). In zahlreichen Strafvorschriften wird die Gefährdung der Gesundheit als Strafschärfungsgrund oder als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall verwendet (s.o. § 8 Rn. 9).
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Als Strafvorschrift gegen die Gefährdung der Körperintegrität ist aber auch der im Rahmen der „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ im StGB geregelte Tatbestand der „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231) anzusehen (u. II). Ferner gehört hierher der Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 309 Abs. 1–5, u. III).
In diesen Bereich gehört auch § 171, soweit er die „Gefahr einer erheblichen Schädigung in der körperlichen Entwicklung“ erfasst. Diese Vorschrift wird jedoch hier im Rahmen der Straftaten gegen Familie und Jugend behandelt (s. Tlbd. 2, § 63 IV).