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2. Der Tatbestand

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Tatmittel ist eine ionisierende Strahlung, d.h. eine Strahlung, die von natürlichen oder künstlichen radioaktiven Stoffen ausgeht, Neutronenstrahlung sowie künstlich erzeugte ionisierende Strahlung, vor allem Röntgenstrahlen. Der Tatbestand verlangt Schädigungsabsicht. Nur wissentliche oder fahrlässige sowie abstrakte Gefährdung sind in § 46 AtomG und § 116 StrahlenschutzVO (BGBl. 2001 I 1714) unter Geldbuße gestellt.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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