Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach - Страница 238
IV. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen zur Abwendung weiterer Körperverletzungen (§ 4 GewSchG)
Оглавление18
Das Gewaltschutzgesetz 2001 hat die Möglichkeit der Anordnung von Betretungs- und Kontaktverboten zur Abwendung weiterer Körperverletzungen durch die Zivil- und Familiengerichte eingeführt, deren Verletzung mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (§ 4 GewSchG). Diese Bestimmung ist bisher strafrechtsdogmatisch noch kaum untersucht worden. Es handelt sich um einen Ungehorsamstatbestand, der seiner Natur nach ein Gefährdungsdelikt darstellt[15], allerdings ein Gefährdungsdelikt eigener Art, da die Gefahr in dem Tätigwerden des Täters selbst liegt.