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3. Der schwere Erfolg der Schlägerei oder des Angriffs

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Er ist ausschließlich objektive Strafbarkeitsbedingung mit weder objektiver noch subjektiver Bezogenheit auf den an der Schlägerei Schuldigen. Hieraus folgt, dass der Tod oder die schwere Körperverletzung (§ 226) nur durch die Schlägerei verursacht worden sein muss, ohne dass eine Kausalbeziehung zwischen dem Täter des § 231 und dem Erfolg nachgewiesen zu werden braucht; erst recht kommt es nicht darauf an, dass der Erfolg rechtswidrig herbeigeführt wurde: Haftung wegen Schlägerei (und zwar einschließlich des Notwehrtäters!) auch, wenn die ursächliche Handlung selbst in Notwehr begangen wurde[8].

Solange man die Angriffsalternative nicht ohnehin hinter den §§ 224, 226, 227 zurücktreten lassen will (s.o. Rn. 5), kann die Tötung eines Angreifers nicht als Verwirklichung der spezifischen Gefahr des Angriffs angesehen werden[9].

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Auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Eingreifen des Täters und dem Erfolg ist nicht zu verlangen: der Täter haftet sowohl dann, wenn die Verletzung bereits vor seiner Einmengung, als auch dann, wenn sie nach Aufgabe seiner Beteiligung erfolgt ist[10]. Dagegen keine Haftung des „Dritten Mannes“, der sich entfernt hat, bevor der schwere Erfolg verursacht wurde, denn jetzt fehlt es wiederum schon am Tatbestand der Schlägerei[11].

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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