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III. Sonstiger Freiheitsschutz im StGB

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Auch außerhalb des 18. Abschnitts schützt das StGB vielfach die Freiheit; die Gewalt ist eine der häufigsten strafrechtlich erfassten Begehungsweisen. Folgende Typen sind zu unterscheiden[4]:

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1. Der Angriff auf die persönliche Freiheit richtet sich gegen eine spezialisierte Freiheitssphäre (z.B. sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, §§ 177 f. StGB).

2. Der Angriff auf die persönliche Freiheit bildet das Mittel eines Angriffs auf weitere Rechtsgüter wie z.B. das Eigentum (Raub, §§ 249 ff. StGB), das Vermögen (Erpressung, §§ 253 ff. StGB) oder die verfassungsmäßige Ordnung (Hochverrat, §§ 81 ff. StGB). In diesen Fällen ordnet das StGB die Tatbestände in die Kapitel zum Schutz der anderen Rechtsgüter ein oder stellt sie – wie bei Raub und Erpressung – in deren Zusammenhang. Das beruht jedoch nur auf dem Sachzusammenhang und bedeutet nicht, dass damit etwa Eigentum und Vermögen den Vorrang vor der persönlichen Freiheit gewännen[5]. Eine solche Auffassung wäre mit der Wertordnung des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuchs unvereinbar. Bemerkenswerterweise ordnete das StGB der DDR Raub und Erpressung in die „Straftaten gegen die Freiheit und Würde des Menschen“ ein (§§ 126 f.). Nur wegen des Sachzusammenhangs werden auch in dieser Darstellung Raub und Erpressung im Rahmen der Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt (s.u. §§ 35, 45).

Bei dem Erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) überwiegt hingegen der Sachzusammenhang mit den übrigen Menschenraubtatbeständen, sodass der Systematik des Gesetzes gefolgt werden kann (s.u. § 15).

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3. Die Objekte der Gewalt sind Organe des Staates; die Gewalt richtet sich demgemäß gegen die Staatsgewalt. Hierher gehören die Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und der Wähler nach den §§ 105 f., 107, 108 StGB, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach den §§ 113 f. StGB und die Nötigung von Strafvollzugsbeamten (§ 121 StGB). Diese Delikte sind im Tlbd. 2 behandelt.

4. Der Angriff auf die persönliche Freiheit wird von einem Amtsträger begangen. Diese Tatbestände finden sich unter den „Straftaten im Amt“ (§ 343 „Aussageerpressung“; bis 1943 auch Nötigung im Amt, § 339 a.F., s. jetzt § 240 Abs. 4 Nr. 2).

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Die hier genannten Tatbestände gehen den allgemeinen Freiheitsschutzvorschriften als leges speciales vor. Es stellt sich allerdings das schwierige Problem, ob die Spezialvorschriften den Freiheitsschutz abschließend regeln wollen oder aber bei Lücken auf die allgemeinen Freiheitsschutztatbestände zurückgegriffen werden kann[6].

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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