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IV. Die Relativität des Freiheitsschutzes
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Das menschliche Zusammenleben ist gekennzeichnet durch ständige Versuche, auf Mitmenschen Druck auszuüben und über sie Herrschaft zu erlangen. Ein absolutes Verbot solchen Druckes ist weder faktisch durchsetzbar noch wegen der damit verbundenen Erstarrung des menschlichen Zusammenlebens sinnvoll. Möglich und sinnvoll erscheint nur eine behutsame Kanalisierung. Hieraus ergibt sich im Gegensatz zu der Absolutheit des Lebensschutzes (s.o. § 1 Rn. 5 ff.) die Relativität des Freiheitsschutzes im Strafrecht. Sie zeigt sich vor allem in der konkreten Ermittlung der Rechtswidrigkeit bei der Nötigung (§ 240 Abs. 2 StGB; s.u. § 13 Rn. 29 ff.), im Übrigen in dem ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis der allgemeinen Rechtswidrigkeit in § 239 StGB und in der Beschränkung des Schutzes des Freiheitszustandes auf die gravierenden Fälle der Sklaverei und der Freiheitsberaubung in Gewalt- und Willkürsystemen.