Читать книгу Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - Robert Thiele - Страница 12

Zweiter Teil:Benennung, Sitz, Hoheitszeichen

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§ 19Name

(1) 1Jede Kommune führt ihren bisherigen Namen. 2Auf Antrag einer Gemeinde oder eines Landkreises kann das für Inneres zuständige Ministerium den Namen der Gemeinde oder des Landkreises ändern. 3Samtgemeinden können ihren Namen durch Änderung der Hauptsatzung (§ 99 Abs. 3) ändern.

(2) Ist der Name einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes geändert werden.

(3) Über die Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.

(4) 1Ist eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde als Heilbad, Nordseeheilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort staatlich anerkannt, so entscheidet die Gemeinde, ob das Wort „Bad“ Bestandteil ihres Namens oder des Namens des Gemeindeteils wird. 2Wird die staatliche Anerkennung aufgehoben, so entfällt der Namensbestandteil „Bad“ nach Ablauf von fünf Jahren, es sei denn, die staatliche Anerkennung war mindestens zwanzig Jahre wirksam.

§ 20Bezeichnungen

(1) 1Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. 2Auf Antrag kann das für Inneres zuständige Ministerium die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.

(2) 1Die Gemeinden können auch historische Bezeichnungen weiterhin führen. 2Auf Antrag einer Gemeinde oder Samtgemeinde kann das für Inneres zuständige Ministerium Bezeichnungen verleihen oder ändern.

§ 21Sitz einer Kreisverwaltung

Für die Änderung des Sitzes einer Kreisverwaltung ist die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

§ 22Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) 1Die Kommunen führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen.

(2) 1Die Kommunen führen Dienstsiegel. 2Haben sie ein Wappen, so ist es Bestandteil des Dienstsiegels.

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

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