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Vorwort zur 4. Auflage
ОглавлениеRobert Thiele hat die Bearbeitung dieser Textausgabe in meine Hände übergeben. Ich bedanke mich bei ihm sehr herzlich für das große Vertrauen. Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (GVBl. S. 576), das in seinen wesentlichen Teilen mit dem Beginn der Kommunalwahlperiode 2011 bis 2016 am 1.11.2011 in Kraft getreten ist, ist mittlerweile siebenundzwanzig Mal geändert worden, davon zwölf Mal seit der 3. Auflage dieser Textausgabe aus dem Jahr 2016. Von besonderer Relevanz ist die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.7.2020 (GVBl. S. 244) neu in das NKomVG eingefügte Vorschrift des § 182, die zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Vertretungen Sonderregelungen für epidemische Lagen enthält. Diese Vorschrift ist durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.2.2021 (GVBl. S. 64) sowie Artikel 3 des Gesetzes vom 10.6.2021 (GVBl. S. 368) geändert worden. Größere und ebenso bedeutsame Änderungen hat das NKomVG jüngst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.10.2021 (GVBl. S. 700) erfahren. Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Schaffung einer Möglichkeit zur Verkündung von Rechtsvorschriften im Internet in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt (§ 11), die Abschaffung des Kostendeckungsvorschlags beim Einwohnerantrag (§ 31), die Herausnahme der Bereiche Krankenhausträgerschaft und der Organisation des Rettungsdienstes aus dem Bürgerbegehren und die Einführung einer Kostenschätzung durch die Kommunalverwaltung (§ 32). Den kommunalen Vertretungen wird es ermöglicht, selbst einen Bürgerentscheid („Ratsbürgerentscheid“) in die Wege zu leiten und es wird eine Regelung für miteinander konkurrierende Bürgerentscheide geschaffen (§ 33). Bei der Einwohnerbefragung (§ 35) wird klargestellt, dass diese sich auf eine bestimmte Einwohnerschaft begrenzen darf. Für die Abgeordneten in den kommunalen Vertretungen wird ein Benachteiligungsverbot eingeführt und die Freistellungsregelungen an flexible Arbeitszeitmodelle angepasst (§ 54). Das Sitzverteilungsverfahren für die Ausschüsse der Vertretung (§ 71) wird zur Sicherstellung stabiler Mehrheitsverhältnisse vom bisherigen Verfahren nach Hare-Niemeyer auf das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren umgestellt. Die Stellvertretung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamtin für bestimmte Aufgabenbereiche ist künftig an einen entsprechenden Personalvorschlag der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers geknüpft (§ 81). Auch wird die Vorschrift über den Antragsruhestand der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten (§ 83) an das System der regelmäßig zu absolvierenden fünfjährigen Amtszeit angepasst. Die Samtgemeinden sind dazu verpflichtet, ihre Mitgliedsgemeinden bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an die digitale Verwaltung zu unterstützen (§ 98). Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden führt sein Amt nach dem Ende der Wahlperiode bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort (§ 106). Es wird die Möglichkeit einer gemeinsamen Kreditaufnahme der Landkreise und der Region Hannover für ihre kreisangehörigen bzw. regionsangehörigen Kommunen für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung sowie zur Liquiditätssicherung geschaffen (§ 111). Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen im Bereich der Wohnraumversorgung wird erleichtert (§ 136) und schließlich wird der § 182 erneut redaktionell angepasst. Die hier besonders erwähnten und selbstverständlich auch alle weiteren Änderungen seit dem Erscheinen der Vorauflage werden in der vorliegenden 4. Auflage der Textausgabe des NKomVG berücksichtigt. Die mit Artikel 1 der Verordnung zur Ausführung des kommunalen Haushaltsrechts vom 18. April 2017 (GVBl. S. 130) verkündete Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (KomHKVO) hat die GemHKVO abgelöst und ist in der aktuellen Fassung im Anhang 1 abgedruckt. Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG, Anhang 2) ist ebenfalls durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.10.2021 geändert worden. Künftig kann der Zweckverband durch eine entsprechende Regelung in der Verbandsordnung eine eigene hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellen (§ 9 NKomZG). In der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO, Anhang 3) wurde die durch Verordnung vom 8.10.2020 (GVBl. S. 356) mit Blick auf die Entwicklung der privaten Verbraucherpreise angepasste Höhe der Aufwandsentschädigungen für kommunale Beamtinnen und Beamte auf Zeit berücksichtigt.
Hannover, im Oktober 2021
Oliver Kamlage