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Anmerkungen
ОглавлениеSo Eberhard Schmidt-Aßmann/Wolfgang Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Einleitung Rn. 71 ff. m.w.N. (Stand: Juni 2017).
Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1, ²2012, S. 133 f.
Zur nachfolgenden Umbruchzeit Michael Stolleis, Hundertundfünfzig Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2013, S. 1274, 1275.
Näher zu 1806 als einem der Schlüsseldaten für den Conseil d’État René Chapus, Droit du contentieux administratif, 132008, S. 71 Rn. 66.
Verordnung vom 11.6.1806 zur Errichtung einer Commission du contentieux. Das Verfahren wurde mit Verordnung vom 22.7.1806 in 30 Artikeln festgelegt, näher dazu und zur Vorgeschichte des Conseil d’État in Frankreich Jacques Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 8.
Art. 52 Constitution du 22 Frimaire de l’an VIII (13 décembre 1799).
Loi des 16 et 24 août 1790 relative à l’organisation judiciaire, titre 2, article 13: „Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureront toujours séparées des fonctions administratives. Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler, de quelque manière que ce soit, les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions.“
Stolleis (Fn. 3), S. 1275.
Die französische Entwicklung und die Einrichtung eines Conseil d’État wurde nicht nur in Deutschland rezipiert und variiert. Siehe für die Einflüsse des französischen Modells beispielsweise in Italien Cristina Fraenkel-Haeberle/Diana-Urania Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 3 ff. Zum Einfluss des Conseil d’État auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Europa insgesamt Aurore Gaillet, IPE IX.
Die detailreichen Verläufe der Entstehung von Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland sind dabei gut erforscht, siehe dazu die Hinweise bei Stolleis (Fn. 3), S. 1274, insbesondere auf Jürgen Gliss, Die Entwicklung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zur Bundesverwaltungsgerichtsordnung – unter besonderer Berücksichtigung der Grundpositionen von Bähr und Gneist, 1962, sowie auf den Sammelband von Helmut R. Külz/Richard Naumann (Hg.), Staatsbürger und Staatsgewalt. Verwaltungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Geschichte und Gegenwart. Jubiläumsschrift. Zum hundertjährigen Bestehen der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit und zum zehnjährigen Bestehen des Bundesverwaltungsgerichts, 1962.
Zur Anlehnung des in seiner heutigen Gestalt seit 1946 bestehenden belgischen Conseil d’État an das französische Modell siehe Christian Behrendt, IPE VIII, § 128 Rn. 7 ff., 12 ff.
Vgl. Henrion de Pansey, De l’autorité judiciaire en France, 1818, S. 458.
Zur Diskussion und den Positionen siehe Wolfgang Kohl, Das Reichsverwaltungsgericht, 1991, S. 16 ff.
Siehe dazu etwa Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, 1992, S. 117, dort auch Fn. 229; siehe auch Sabine Schlacke, Überindividueller Rechtsschutz, 2008, S. 32.
Friedhelm Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 102016, § 2 Rn. 5.
Stolleis (Fn. 3), S. 1276.
Näher dazu die an diesem Datum ansetzenden Beiträge zu 150 Jahren Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland in DVBl. 2013, S. 1273 ff.
Stolleis (Fn. 3), S. 1276, dort auch weitere Hinweise zur Diskussion um die Urheber dieses Kompromisses in Preußen („Gneist-Legende“, a.a.O.).
Ulrich Scheuner, Der Einfluß des französischen Verwaltungsrechts auf die deutsche Rechtsentwicklung, DÖV 1963, S. 714, 718.
Näher dazu Georg Gebhardt, Rechtsschutz durch und gegen die Verwaltung in Frankreich – zugleich eine vergleichende Betrachtung zu Annäherungstendenzen des französischen und deutschen Verwaltungsrechtsschutzsystems, VBlBW 2007, S. 1, 9; siehe auch Jürgen Schwarze, Grundlinien und neuere Entwicklungen des Verwaltungsrechtsschutzes in Frankreich und Deutschland, NVwZ 1996, S. 22, 23, dort Fn. 1.
Siehe Loi du 24 mai 1872 sur l’organisation du Conseil d’État.
PrOVGE 9, 353.
Allgemeiner Überblick zu dieser Zeit bei Michael Stolleis, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Nationalsozialismus FS für Christian-Friedrich Menger, 1985, S. 57.
Stolleis (Fn. 3), S. 1277.
Ebd. m.w.N., u.a. mit Hinweis auf das Gestapo-Gesetz v. 10.2.1936, PrGS 21/28.
„Führererlass“ vom 3.4.1941, RGBl. I 1941, 201.
Siehe dazu Christian Friedrich Menger, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 1954.
Näheres zum Sitz des BVerwG unten Rn. 107.
Gesetz über das BVerwG vom 23.9.1952, BGBl. I S. 625.
Man hat indessen bis in die 1980er Jahre – wie in Österreich oder Polen – Verwaltungsakte fingiert, wenn Rechte beeinträchtigt wurden, um zur Anfechtungsklage zu kommen.
Algemene wet bestuursrecht.
Zu den Divergenzen der niederländischen Höchstgerichte bei der Auslegung des Algemene wet bestuursrecht siehe Philip Langbroek/Anoeska Buijze/Paulien Willemsen, IPE VIII, § 132 Rn. 26.
Siehe zum Vergleich VwVfG Bund: BGBl. I S. 1253, BayVwVfG: BayRS 2010-1-I, VwVfG NRW: GVBl. NRW 1999 S. 602. In sechs Ländern besteht das Landes-VwVfG im Kern aus einem Verweis auf das Bundes-VwVfG. Nur in Schleswig-Holstein trägt es die Bezeichnung „Landesverwaltungsgesetz“, mit völlig abweichender Nummerierung und Gliederung, GVOBl. SH 1992, 243, 534.
Hufen (Fn. 15), § 2 Rn. 25.
Gesetzblatt I DDR 1949, S. 5.
Art. 138 Verfassung der DDR von 1949: „Dem Schutz der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung dienen die Kontrolle durch die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.“
Zum Rechtsschutz gegen die Verwaltung in der DDR Gerd Janke, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der SBZ und in der DDR, Neue Justiz 1992, S. 425; Joachim Hoeck, Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz in der Deutschen Demokratischen Republik, 2003; Julian Lubini, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern der SBZ/DDR 1945-1952, 2014.
Siehe unten Rn. 107.
Näher dazu Stolleis (Fn. 3), S. 1279.
Everhard Franßen, 50 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, DVBl. 1998, S. 413, 418. Franßen war 1991 bis 2002 Präsident des BVerwG.
Stolleis (Fn. 3), S. 1279.
Ebd.
Siehe aber die Hinweise von Friedrich Schoch zu immer mehr Sonderzuweisungen, weg von den allgemeinen Verwaltungsgerichten, u.a. auch zu den Zivilgerichten, Friedrich Schoch, Verwaltungsgerichtsbarkeit, quo vadis?, FS 150 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S. 215, 216.
Ähnlich die Orientierung in den meisten Ländern, die nicht dem französischen Modell gefolgt sind. Siehe zum Beispiel Schweden Lena Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 23 ff.
Siehe dazu Wolfgang Kahl, IPE V, § 74 Rn. 121–126.
Siehe dazu unten Rn. 247 ff. sowie Kahl, IPE V, § 74 Rn. 147–149.
Zur Objektivierung des deutschen Verwaltungsrechts (u.a. durch den Einfluss der objektiven Kontrollkonzeption des Conseil d’État auf das deutsche Recht) Johannes Masing, Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts, 1997, passim.
Für Frankreich Michel Fromont, Rechtsschutz im deutschen und französischen Verwaltungsrecht, in: Fehling/Grewlich (Hg.), Struktur und Wandel des Verwaltungsrechts, 2011, S. 111, 120 f.; Nikolaus Marsch, Subjektivierung der gerichtlichen Verwaltungskontrolle in Frankreich, 2011, passim; Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 30 ff.
Siehe zur Einordnung der Entwicklung auch die Überlegungen bei Claudio Franzius, Modernisierung des subjektiven öffentlichen Rechts. Zum Funktionswandel der Verwaltungsgerichtsbarkeit, UPR 2016, S. 281. Zu Konvergenzen im Gerichtsschutz allgemein Martin Kayser, IPE V, § 91 Rn. 128–141.
Fromont (Fn. 48) S. 120 f.
Astrid Epiney, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Umweltrecht im Rechtsvergleich, NVwZ 2014, S. 465, 472 m.w.N.
Siehe dazu etwa Mariolina Eliantonio, Europeanisation of Administrative Justice? The Influence of the ECJ’s Case Law in Italy, Germany and England, 2009. Siehe auch unten Rn. 216 ff.
Marsch (Fn. 48), S. 84 f.
Ebd.
Epiney (Fn. 51), S. 473.
Zur mit dem Voranschreiten auch der Einzelfallgerechtigkeit, die durch Konstitutionalisierung und Europäisierung getrieben wird, korrelierenden Frage der Kontrolldichte Peter M. Huber/Michael Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 64 ff.
Siehe oben Rn. 20.
Siehe unten Rn. 32 ff.; Kahl, IPE V, § 74 Rn. 121. Zu den Wurzeln im Rechtsstaat deutscher Prägung des 19. Jahrhunderts und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 3 und 16.
Schwarze (Fn. 20), S. 23; Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 30.
Jean-Marie Woehrling, Die deutsche und die französische Verwaltungsgerichtsbarkeit an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, NVwZ 1998, S. 462.
Epiney (Fn. 51), S. 468.
Hufen (Fn. 15), § 1 Rn. 22.
Siehe dazu Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 15 f.; Eberhard Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 7 ff. (Stand: September 2017). Das Beispiel Spanien belegt allerdings, dass die Betonung eines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz auch eine objektiv ausgerichtete Öffnung des Zugangs zu den Gerichten bedeuten kann. Trotz der Anlehnung an die Gewährleistung des deutschen Art. 19 Abs. 4 GG bei der entsprechenden spanischen Verfassungsgarantie ist der Zugang zum Gericht weniger deutlich am subjektiven Recht orientiert; es genügt ein legitimes Interesse (sei es mittelbar oder unmittelbar, gegenwärtig oder zukünftig, individuell oder vereinzelt sogar kollektiv), vgl. Silvia Díez Sastre, IPE VIII, § 137 Rn. 20.
Also nicht „Klagerecht“ oder „Klageberechtigung“.
Klassisch Ottmar Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, S. 21, 224.
Siehe unten Rn. 247 ff.
Die Rechtsprechung wendet allerdings § 42 Abs. 2 VwGO analog an, siehe nur BVerwGE 119, 245.
Ähnlich die vergleichbar individualrechtszentrierte Rechtslage in Italien, dazu Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 100 f.
§ 47 Abs. 2 VwGO wurde jedoch erst durch das 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996, BGBl. I S. 1626, eingeführt.
Die Commissaires du gouvernement (Regierungskommissare) waren zunächst dazu gedacht, den Standpunkt der Regierung zu vertreten, haben indessen schon früh begonnen, ihre eigenen Schlussfolgerungen zur Streitsache vorzutragen. Näher dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 10.
Allgemein zum Vertreter des öffentlichen Interesses Frank Ebert, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus der Sicht des Vertreters des öffentlichen Interesses, DVBl. 2013, S. 484; Klaus-Dieter Schnapauff, Vom Oberbundesanwalt zum Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, FG 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003, S. 185; Annette Guckelberger, Vor- und Nachteile eines Vertreters des öffentlichen Interesses, BayVBl. 1998, S. 257; Ferdinand Kopp, Der Vertreter des öffentlichen Interesses als Vertreter des Landes in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, ThürVBl. 1994, S. 201 ff.
§ 5 Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern vom 29.7.2008.
Art. 2 Anordnung und Thüringer Verordnung zur Auflösung der Landesanwaltschaft vom 2.11.2000.
§ 1 Landesverordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz vom 18.10.1960.
Jürgen Brandt, Beteiligte und deren Vertretung in Gerichtsverfahren, in: ders./Domgörgen (Hg.), Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 42018, N Rn. 101. Zur Funktion des Oberbundesanwalts vgl. BVerwGE 18, 205. Das BVerwG sieht übrigens die Aufgabe des Vertreters des Bundesinteresses ausdrücklich „nicht anders, als dies früher beim Oberbundesanwalt der Fall war“ darin, „als qualifizierte Einrichtung der Rechtspflege das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfindung zu unterstützen und im öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Rechts mitzuwirken“, BVerwGE 128, 155, 160 (für den Hinweis auf diese Fundstelle danke ich Herrn Dr. Heribert Schmitz, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern).
Brandt (Fn. 75), N Rn. 101.
Ebd., N Rn. 105 ff. Eine Ausnahme regelt § 35 Abs. 1 S. 2 2. HS VwGO für den Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG: Diesem ist eine Beteiligung an Verfahren vor den Wehrdienstsenaten verwehrt.
Ebd., N Rn. 105.
So die empirisch-praktische Beobachtung.
Stolleis (Fn. 3), S. 1279.
Zu den Unterschieden zwischen den Einstellungsvoraussetzungen für Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort ist eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung nachzuweisen) in Österreich Thomas Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 75. Zum Einfluss der Ausbildung im deutsch-französischen Rechtsvergleich Karl-Peter Sommermann, Das Verhältnis von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis im Verwaltungsrecht, Die Verwaltung 2017, S. 77, 89 f.
Die Dienstaufsicht über das BVerwG ging 1969 vom Bundesinnenministerium auf das Bundesjustizministerium über, der entsprechende Übergang in Nordrhein-Westfalen erfolgte 1970, beides im Zeichen einer Stärkung der Justizministerien als Rechtspflegeministerien. Für den diesbezüglichen Hinweis danke ich Herrn Dr. Heribert Schmitz, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern.
Vgl. in diesem Kontext die Bedeutung, die in der Frühzeit der Bundesrepublik die Frage hatte, ob das BVerfG einen eigenen Haushaltstitel erlangen würde oder in den Haushaltstitel des Bundesministeriums der Justiz eingegliedert und der Dienstaufsicht des Ministeriums unterstellt würde. Das BVerfG beanspruchte in einem von Gerhard Leibholz verfassten Memorandum eine Rolle als eigenständiges Verfassungsorgan und setzte sich damit durch, siehe Denkschrift des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1952, JöR 6 (1957), S. 144. Siehe auch Manfred Görtemaker/Christoph Safferling, Die Akte Rosenburg, 2016, S. 297 f.
Siehe dazu für die Schweiz Benjamin Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 23.
Die Richter des BVerfG werden bundestagsseitig wie bundesratsseitig durch das Plenum des Bundestags bzw. des Bundesrats gewählt. Der Bundestag hat die Wahl durch ein gesondertes Gremium erst im Juni 2015 zugunsten der Plenarwahl aufgegeben, BGBl. I S. 973. Ausführlich zur Wahl der Bundesverfassungsrichter Anuscheh Farahat, IPE VI, § 97 Rn. 28–35. Siehe auch BVerfGE 131, 230.
Vgl. hierzu Art. 95 Abs. 2 GG und die entsprechenden Informationen des BVerwG unter http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/richter.php (15.9.2018). Siehe auch BVerfGE 143, 22.
Der polnische Staatspräsident Lech Kaczyński weigerte sich 2008, bereits bestellte Richter auch zu ernennen, nachgewiesen im Urteil des VerfGH vom 19.6.2012 – SK 37/08 sowie im Beschluss des OVwG vom 5.3.2014 – Ts 36/13, Ts 37/13, Ts 38/13 und Ts 39/13.
Siehe dazu etwa Art. 102 Verfassung für Rheinland-Pfalz und § 14 Landesrichtergesetz Rheinland-Pfalz.
Siehe im Kontrast dazu die Darstellung von Herbert Küpper, IPE VIII, § 138 Rn. 93 ff. zum Rückbau der richterlichen Unabhängigkeit in Ungarn seit 2010.
Horst Sendler, Rechtsstaat und richterliche Unabhängigkeit in Gefahr? Noch einmal zum Doppelministerium in Nordrhein-Westfalen, NJW 1998, S. 3622, 3624.
Im Einzelnen dazu die Beobachtungen von Werner Schmidt-Hieber/Ekkehard Kiesswetter, Parteigeist und politischer Geist in der Justiz, NJW 1992, S. 1790.
Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 36 und 46.
Ausnahmen waren beispielsweise der Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern zwischen 2008 und 2017 Erwin Sellering oder der Fraktionsvorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion in der 18. Legislaturperiode 2013–2017 Thomas Oppermann, beide ehemalige Verwaltungsrichter.
Die renommiertesten dieser staatlichen Elitehochschulen sind die Ecole Polytechnique, die Ecole Normale Supérieure und die Ecole Nationale d’Administration (ENA). Letztere eröffnet nach einer zweijährigen generalistisch ausgerichteten Ausbildung mit hohen Praktikumsanteilen den Zugang zum Conseil d’État. Es kommt vor, dass Absolventen der Ecole Polytechnique mit einer mehrjährigen naturwissenschaftlich geprägten Ingenieursausbildung auch noch die ENA durchlaufen und dann mit wenig juristischer Vorbildung im Conseil d’État letztlich in der Praxis in die Tätigkeit als oberster Verwaltungsrichter hineinfinden.
Auch für Frankreich wird trotz der spezifischen Nähe zur Politik die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit übrigens nicht bezweifelt, vgl. Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 36.
Siehe dazu auch unten Rn. 70 f. Das gilt, soweit es nicht wie in § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB bundesrechtliche Sonderregelungen gibt, allerdings nicht für die Rechtmäßigkeit der Enteignung.
Dirk Ehlers/Jens-Peter Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 40 Rn. 532 sowie 522 ff.
Schoch (Fn. 43), S. 217.
Siehe oben Rn. 54.
Die Abwesenheit einer Verfassungsgerichtsbarkeit vereinfacht die Lage nicht unbedingt; siehe zu den Problemen, die sich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem System ohne Verfassungsgerichtsbarkeit ergeben, zu Schweden Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 45 ff.
Siehe aber beispielsweise den Fall Rinke (unten Fn. 401), in dem das BVerfG dem BVerwG letztlich zu Unrecht Willkür und die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen Nichtvorlage an den EuGH vorwarf. Siehe auch den Beschluss über die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des OVG Münster durch das BVerfG, BVerfG NVwZ 2017, 399.
Siehe in diesem Kontext aus jüngerer Zeit zur Auseinandersetzung um die Zwangsmitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde BVerfG NVwZ 2015, S. 517 und BVerwG NVwZ 2017, S. 65.
Everhardt Franßen war 1977–1987 Richter am BVerwG, dann bis 1991 Richter des BVerfG und anschließend Präsident des BVerwG (bis 2002).
Fritz Werner, Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht, DVBl. 1959, S. 527.
Der vom BVerwG (BVerwGE 146, 56) entwickelte verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wurde vom BVerfG (BVerfG NVwZ 2016, S. 50) bislang noch nicht ausdrücklich bestätigt. Siehe dazu etwa Holger Greve, in: Dix u.a. (Hg.), Informationsfreiheit und Informationsrecht – Jahrbuch 2015, 2016, S. 130, 140 ff.
Ausgehend von BVerfGE 6, 32, 36 ff. – Elfes. Die Beschreibung als „Auffanggrundrecht“ geht auf das Schrifttum zurück, siehe etwa die Formel vom „Auffanggrundrecht mit Anwendungssubsidiarität“ bei Udo Di Fabio, in: Maunz/Dürig (Fn. 63), Art. 2 Rn. 26 f. (Stand: September 2017).
Siehe BVerfGE 80, 137.
Art. 2 Abs. 1 GG kann schlicht durch Gesetz eingeschränkt werden, das Deutschengrundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet dagegen nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Auf dieses kann sich ein ausländischer Staatsangehöriger nicht berufen, er oder sie kann indessen immerhin nach Art. 2 Abs. 1 GG fordern, dass die Einschränkung gesetzmäßig ist. Siehe dazu BVerfG-K NJW 2016, S. 1436.
Siehe dazu Michael Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 114 Rn. 26 m.w.N.
BVerfGE 7, 198, 207; 18, 85, 92. Näher dazu Herbert Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 67 Rn. 63 (Stand: September 2017).
Dies umfasst auch materielle Gewährleistungen, beispielsweise die Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Gerichts durch ein von den Richtern gewähltes Präsidium (§§ 21a–21e GVG), die der Verwirklichung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dienen und Ausdruck der sachlichen Unabhängigkeit der Justiz sind.
Lediglich für die sorbische Minderheit (in Sachsen und Brandenburg) ist seit 2006 in § 184 GVG eine Ausnahme festgehalten. Danach ist das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, durch § 184 Satz 2 GVG gewährleistet.
Art. 89 der französischen Verfassung von 1848 (II. Republik). Näher dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 11.
Siehe auch in Österreich die Festlegung auf Verfassungsebene in Art. 138 B-VG, wonach der VfGH über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem VwGH sowie zwischen dem VfGH selbst und allen anderen Gerichten entscheidet, dazu Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 46. Über Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Verwaltungsgerichten, einschließlich des VwGH, entscheidet nach Art. 133 Abs. 1 B-VG der VwGH. In Spanien entscheidet mit der Sala Especial eine besondere Kammer des Obersten Gerichtshofs über Kompetenzstreitigkeiten zwischen Organen verschiedener Gerichtsbarkeiten, Díez Sastre, IPE VIII, § 137 Rn. 30. In Italien spielen der Kassationshof und das Verfassungsgericht eine Rolle, näher dazu Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 56 f.
Siehe aber § 17 GVG a.F., der für die Länder die Möglichkeit eröffnete, besondere Kompetenzgerichte und -behörden einzurichten. Nach § 17 EGGVG a.F. konnte durch Kaiserliche Verordnung die Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten dem Reichsgericht zugewiesen werden.
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19.6.1968, BGBl. I S. 661.
Siehe zur funktionalen Ausdifferenzierung der Gerichtsorganisation in den Finanz- und Sozialgerichten unten Rn. 125 ff.
In Österreich besteht eine vergleichbare Einrichtung nicht; zu den damit verbundenen Effekten Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 45.
Der „ordentlichen“ Gerichtsbarkeit steht natürlich nicht etwa eine „unordentliche“ Gerichtsbarkeit gegenüber. Eine positive Konnotation von „ordentlich“ besteht gleichwohl.
Siehe in diesem Zusammenhang zu den Hintergründen der Zuständigkeit der Zivilgerichte für Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 6. In Frankreich wird die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Staatshaftungsfragen schlicht aus der Verantwortung des Staates für Hoch- und Tiefbauarbeiten und für den Zustand von Straßen, Brücken und Gebäuden im Staatseigentum, woraus sich Schadensfälle für Private ergeben, begründet; siehe dazu und zur Leitentscheidung des Tribunal des conflits Blanco (1873) Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 7.
Näher dazu Hans-Jürgen Papier, in: Maunz/Dürig (Fn. 63), Art. 14 Rn. 20, 23 (Stand: September 2017).
Hartmut Maurer/Christian Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 192017, § 26 Rn. 50.
Ebd.
Dazu Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 32 und 53.
Siehe beispielsweise zu §§ 59 ff. ASOG Berlin (u.a. geht es dort um „Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände“) die Festlegung in § 65 ASOG Berlin („Rechtsweg“): „Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen nach § 63 oder § 64 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“
Siehe allgemein § 68 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Siehe dazu die amtliche Begründung in der Neufassung des OWiG 1967, BT-Drs. V/1269, S. 88.
Siehe dazu die amtliche Begründung des neuen OWiG 1949, BT-Drs. 2100 (1. Wahlperiode), S. 20 f.
Siehe dazu Schoch (Fn. 43).
§§ 63, 113 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 75 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Näher dazu Schoch (Fn. 43); Ehlers/Schneider (Fn. 97), § 40 Rn. 577 f.
Siehe dazu oben Rn. 59 ff.
Siehe etwa den Abschlussbericht eines Modellprojekts in Niedersachsen: Gerald Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen. Eine juristisch-rechtsökonomische Analyse. Abschlussbericht im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Justiz und des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, 2006.
Jan Ziekow, Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit – Möglichkeiten der Implementation und rechtliche Folgerungen, NVwZ 2004, S. 390.
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG), BGBl. 2012 I S. 1577.
Näher dazu Karsten-Michael Ortloff, Vom Gerichtsmediator zum Güterichter im Verwaltungsprozess, NVwZ 2012, S. 1057.
BT-Drs. 17/5335, S. 19 f.
Es kommt damit zu einer Wettbewerbslage zur anwaltlichen Mediation, insbesondere wenn – zu Recht oder zu Unrecht – die Einschätzung besteht, dass die richterlichen Mediatoren die besseren Mediatoren sind.
Woehrling (Fn. 60), S. 463, erläutert, dass im Kampf um die Macht zwischen dem königlichen Beamtentum und den Juristen der Parlamente (einem anderen Wort für die damaligen Gerichte) die „Technokraten“ (die Beamten) im 18. Jahrhundert obsiegt hätten. Die Niederlage der Parlamente habe zur Entmachtung des Justizapparates geführt. Der Gewinner dieser Auseinandersetzung (die Verwaltung) habe sich als Garant der Modernität und der Wahrnehmung des allgemeinen Interesses dargestellt, während das gerichtliche Verfahren als unmodern und unnütz hingestellt worden sei. Erst unter der V. Republik sei es zu einer gewandelten Einschätzung und in diesem Sinne einer Rehabilitation der Justiz in Frankreich gekommen.
Siehe oben Rn. 26.
Anders in der Schweiz (dazu im Detail Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 30, dort auch zu den Ausnahmen) oder in Frankreich. Festzuhalten ist allerdings auch, dass in Deutschland in einigen Ländern durch die abweichende Farbe der Roben der Verwaltungsrichter (blau statt schwarz in Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) immer noch ein Abstand markiert wird.
Siehe oben Rn. 37 ff.
Allerdings durchlaufen nicht alle Verwaltungsrichter die Ecole Nationale d’Administration und sind Angehörige des Conseil d’État als Grand corps de l’Etat, siehe im Einzelnen dazu auch Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 25.
Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 133 berichtet, dass die nun etablierte Praxis, der zufolge die „référendaires“ (Mitarbeiter) der französischen Richter am EuGH vom Conseil d’État kommen, auf den französischen EuGH-Richter Grevisse zurückgeht, selbst Mitglied des Conseil d’État.
Friedrich Franz von Mayer, Grundzüge des Verwaltungs-Rechts und -Rechtsverfahrens, 1857.
Stolleis (Fn. 3), S. 1277.
Ebd.
Siehe etwa zu Italien Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 74.
Ursprünglich nannte die Vorschrift ausschließlich die „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule“, die Öffnung erklärt sich aus Anforderungen des Unionsrechts.
Eberhard Schmidt-Aßmann, Der Beitrag der Gerichte zur verwaltungsrechtlichen Systembildung, VBlBW 1988, S. 381.
In Österreich beispielsweise bestehen bereits erhebliche Unterschiede in der Ausbildung und den Einstellungsvoraussetzungen zwischen den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Verwaltungsrichtern, Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 75.
Zu nennen sind in diesem Kontext der Deutsche Verwaltungsgerichtstag e.V. und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR). Siehe dazu den Bericht des 18. Deutschen Verwaltungsgerichtstags in Hamburg 2016, DVBl. 2016, S. 1107. Der Deutsche Verwaltungsgerichtstag als Fachtagung findet alle drei Jahre statt.
Marceau Long/Prosper Weil/Guy Braibant/Pierre Delvolvé/Bruno Genevois, Les grands arrêts de la jurisprudence administrative, 212017; siehe dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 62.
Dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 72, 107.
Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 27 sieht den Conseil d’État unmittelbar oder mittelbar seit zwei Jahrhunderten in der Rolle als Schöpfer des französischen Verwaltungsrechts.
Werner (Fn. 104).
Ein Beispiel für einen viel benutzten Kommentar zum Verwaltungsverfahrensrecht, der deutlich durch Verwaltungsrichter geprägt ist, ist der Kommentar von Paul Stelkens/Heinz Joachim Bonk/Michael Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 92018.
Fritz Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968.
Von Richterrecht auf dem Gebiet der Staatshaftung als gesetzesvertretendem Richterrecht spricht Fritz Ossenbühl, Öffentlich-rechtliche Entschädigung in Verfassung, Gesetz und Richterrecht, DVBl. 1994, S. 977. – Zu der auf §§ 74, 75 EinlPrALR, Art. 14 Abs. 3, Art. 34 Satz 3 GG gestützten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 48.
So Dieter Wilke, Die rechtsprechende Gewalt, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 32007 § 112 Rn. 16.
Siehe unten Rn. 104 ff. und 129 ff.
Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. I,31924, S. V (Vorwort).
Der Satz passt in seiner Abwandlung auf den Rechtsschutz gegen die Verwaltung dagegen sehr gut auf Frankreich, mit verfahrensrechtlichen Kontinuitäten von 1738 bis 1945 bzw. institutionellen Kontinuitäten von 1806 bis heute; dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 8 und 10.
Werner (Fn. 104), S. 527.
In anderen Staaten, beispielsweise Frankreich oder Österreich, ist an dieser Stelle die Prägung durch die Vorgaben der EMRK funktional äquivalent.
Zum Vergleich: Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen in Deutschland 638 Amtsgerichte; BMJV, Anzahl der Gerichte des Bundes und der Länder, 2017.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden beispielsweise in Nordrhein-Westfalen von einem Wahlausschuss, der aus dem Präsidenten des VG (OVG), einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten besteht, jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte gewählt. Der Präsident des VG (OVG) bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder höchstens zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
BMJV (Fn. 165).
Ein gesondertes Ausführungsgesetz besteht indessen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen nicht mehr: 2011 ist durch das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen das AGVwGO NRW von 1960 außer Kraft getreten und in Teilen in das Justizgesetz NRW überführt worden.
Landesrechtlich ist teilweise die Mitwirkung von zwei weiteren ehrenamtlichen Richtern vorgesehen (etwa in Nordrhein-Westfalen). Zu den ehrenamtlichen Richtern siehe §§ 19 bis 34 VwGO.
Seit 1953 bis zur Wiedervereinigung Deutschlands hatte das BVerwG seinen Sitz im ehemaligen Gebäude des Preußischen OVG in Berlin (West), die Wehrdienstsenate arbeiteten in München. Seit 2002 residieren alle Senate des BVerwG in Leipzig im ehemaligen Gebäude des Reichsgerichts.
Der Große Senat entscheidet verbindlich, aber lediglich über die vorgelegte Rechtsfrage, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will oder wenn ein Senat in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung den Großen Senat anruft, weil nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des BVerwG und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt.
Bundesamt für Justiz, Zahl der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte, Staatsanwältinnen und Vertreter, Vertreterinnen des öffentlichen Interesses in der Rechtspflege der Bundesrepublik Deutschland am 31. Dezember 2016, 2017. Die Richterstatistik wird alle zwei Jahre erhoben und gibt die Zahlen nach Arbeitskraftanteilen an, es sind also keine Kopfzahlen.
Siehe oben Rn. 105.
Siehe dazu im Detail oben Rn. 3 ff.
Dazu Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 24 ff.: Die Oberaufsicht über die Justiz kommt in der Regel den Parlamenten in der Tradition der Parlamentssuprematie zu, in einzelnen Kantonen liegt die Aufsicht bei einem eigens geschaffenen Justizrat (Conseil [supérieur] de la magistrature, consiglio della magistratura).
Es geht um eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, die sich genau besehen nicht nur gegen Urteile im formalen Sinne richten kann; sie kann sich beispielsweise auch auf Beschlüsse beziehen, wenn eine Anhörungsrüge (gerügt wird damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist) zuvor ergebnislos war.
Näher zur Berufung unten Rn. 212.
Näher zur Beschwerde unten Rn. 215.
Siehe § 80 Asylverfahrensgesetz.
Näher zur Revision unten Rn. 213 f.
Vgl. Art. 95 Abs. 1 GG: „Für die Gebiete der [. . .] Verwaltungsgerichtsbarkeit [. . .] errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe [. . .] das Bundesverwaltungsgericht [. . .]“.
Anders in der Schweiz, in der eine derartige Inanspruchnahme des Volkes nicht besteht. Dazu Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 34, der die Wahrnehmung beschreibt, dass die Bezugnahme auf das Volk wohl als anmaßend empfunden würde, da nur das (Stimm- und Wahl-)Volk selber befugt ist, im Rahmen der direktdemokratischen Sach- und Wahlentscheidungen seinem Willen authentisch Ausdruck zu verleihen.
Siehe dazu bereits oben Rn. 14 f.
Die Bezeichnungen variieren je nach Bundesland, in Nordrhein-Westfalen finden sich die Bestimmungen des früheren AGVwGO seit 2011 im Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), siehe auch die Justizgesetze in Niedersachsen und Sachsen. In Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Gerichtsstrukturgesetz, in Rheinland-Pfalz ein Gerichtsorganisationsgesetz, in Brandenburg ein Verwaltungsgerichtsgesetz.
Siehe die Darstellung von Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 16 zu den erheblichen Unterschieden in der Schweiz in den Kantonen zwischen „Berner Modell“ (selbstständiges Verwaltungsgericht), „Basel-städtischem Modell“ (ordentliches Gericht letzter kantonaler Instanz, u.U. mit einer auf Verwaltungsrecht spezialisierten Abteilung oder Kammer), Mischmodellen (Verwaltungsgericht unter starker Anbindung an die ordentliche Justiz), Eingliederung vormals selbstständiger Verwaltungsgerichte ganz oder teilweise in die ordentliche Gerichtsbarkeit, ein- oder zweistufigem Instanzenzug, Sonderzuweisungen im Bereich sozialversicherungsrechtlicher Streitigkeiten und Unterschieden in den Qualifikationsvoraussetzungen der Richter.
Ähnlich auch die Lage in Österreich: Dort gründet die hohe Uniformität der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem hohen Grad an Detailvorgaben aus der Bundesverfassung, Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 53.
Näher dazu m.w.N. Schoch (Fn. 43), S. 222 f.
Gesonderte Migrationsgerichte und Umweltgerichte bestehen etwa in Schweden, siehe dazu Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 81 f. Auch in Belgien besteht seit 2006 eine spezielle Gerichtsbarkeit für das Ausländerrecht, der Rat für Ausländerstreitsachen, siehe dazu Behrendt, IPE VIII, § 128 Rn. 41, 95, 169, 178. In Frankreich besteht seit 2007 eine Cour nationale du droit d’asile, siehe Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 76.
Ein Beispiel ist die abhängig von der Sachmaterie bestehende Möglichkeit einer behördeninternen Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren, siehe dazu unten Rn. 133.
Zahl laut Statistischem Bundesamt, Stand: 30.9.2016.
Bundesamt für Justiz (Fn. 172). Die Zahlen beziehen sich jeweils auf (ggf. auf mehrere Personen aufgeteilte) Richterplanstellen in Bund und Ländern zusammen.
Siehe die Zahlen für Schweden bei Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 83; für Frankreich bei Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 69; für Polen bei Bożena Popowska/Piotr Lissoń, IPE VIII, § 134 Rn. 58. In Italien ist die Anzahl der Verwaltungsrichter pro Einwohner deutlich ungünstiger, siehe Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 91.
Bundesamt für Justiz (Fn. 172). Zum Vergleich: In Österreich arbeitet ein Drittel der Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 77.
BVerfGE 30, 108, 110. Siehe dazu auch Wolf-Rüdiger Schenke/Josef Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 232017, § 40 Rn. 5a.
Siehe in diesem Kontext auch Schmidt-Aßmann (Fn. 63), Art. 19 Abs. 4 Rn. 77.
Näher dazu Carl Hermann Ule, Das besondere Gewaltverhältnis, VVDStRL 15 (1957), S. 133.
BVerfGE 33, 1 mit der Feststellung, dass die Grundrechte auch im Strafvollzug gelten und nur unter den auch sonst maßgeblichen Voraussetzungen beschränkt werden können. Siehe auch BVerfGE 34, 165, 192 f. bezüglich des Vorbehalts des Gesetzes im Bereich des Schulwesens.
Im Erfolgsfall wird freilich die Kostenfrage wegen § 80 Abs. 1 VwVfG bzw. § 154 Abs. 1 VwGO im Ergebnis für den Rechtsschutzsuchenden in aller Regel keine Rolle spielen. Die im Widerspruchsverfahren im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren fehlende Kostenvorschusspflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) markiert den maßgeblichen Unterschied. Das Widerspruchsverfahren ist gekennzeichnet durch leichteren Zugang mangels Kostenvorschusspflicht, geringeres Kostenrisiko im Fall der Erfolglosigkeit und nicht selten kürzere Verfahrensdauer.
Parallel dazu scheint es in Frankreich dagegen einen Trend hin zur verwaltungsinternen Kontrolle vor Befassung der Gerichte zu geben; dazu Gebhardt (Fn. 20), S. 2. Vgl. auch Österreich, wo die Beschwerdevorentscheidung 2014 erst eingeführt wurde; näher dazu Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 83.
Siehe dazu oben Rn. 123.
§ 110 JustG NRW.
Siehe im Einzelnen zur Evaluation Landtag NRW Drs. 16/6089 vom 20.6.2014.
Siehe dazu Christine Steinbeiß-Winkelmann, Abschaffung des Widerspruchsverfahrens – ein Fortschritt?, NVwZ 2009, S. 686.
Zu der Vielzahl von Ombudsman-Regelungen in Großbritannien Robert Thomas, IPE VIII, § 139 Rn. 79 ff.
Zu den Ombudsman-Regelungen in den Niederlanden Langbroek/Buijze/Willemsen, IPE VIII, § 132 Rn. 152 ff.
Dazu näher Pascale Gonod, IPE V, § 75 Rn. 119; Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 59.
Dazu näher Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 51.
Näher dazu unten Rn. 152 ff.
Siehe oben Rn. 25 ff.
Näher dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 30.
Im Detail dazu Epiney (Fn. 51), S. 468. Siehe auch Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 83. Siehe zur großzügigen Handhabung des Zugangs zum Gericht in Großbritannien Thomas, IPE VIII, § 139 Rn. 120.
Näher dazu Schoch (Fn. 43), S. 224 ff.
BVerwGE 68, 58, 60; 78, 40, 43; 81, 329, 334; 107, 215, 220; 111, 276, 280.
Schoch (Fn. 43), S. 225.
Siehe oben Rn. 2 f. zur genau entgegengesetzten Rechtsschutzkonzeption französischer Prägung.
So die rechtsvergleichende Beobachtung von Jost Pietzker, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), Vorbemerkung zu § 42 Abs. 1 Rn. 14, dort auch weitere rechtsvergleichende Hinweise zur Anordnung der Klagearten anderswo in Europa. Siehe auch Epiney (Fn. 51), S. 472.
Siehe dazu Kahl, IPE V, § 74 Rn. 76 f.
Siehe unten Rn. 194.
Auch der Widerspruch nach § 68 VwGO (näher dazu oben Rn. 133 ff.) hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Suspensiveffekt.
Für Frankreich siehe Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 94; für Polen siehe Popowska/Lissoń, IPE VIII, § 134 Rn. 106 f. Auch In Italien hat die Anfechtung eines Verwaltungsaktes keine aufschiebende Wirkung, siehe Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 111.
Siehe unten Rn. 195.
Hier findet ein Gewaltenteilungsaspekt seinen konkreten Ausdruck.
Siehe oben Rn. 148 und 150 zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Siehe oben Rn. 150.
Siehe oben Rn. 25 ff.
In Bayern und Baden-Württemberg: VGHs.
Zu dieser Einteilung in sechs Gruppen Claus Meisner, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 54 Rn. 32 ff.
Dazu BVerfGE 40, 237, 257; 54, 39, 41; 55, 369; 93, 1, 13.
Siehe in diesem Kontext beispielsweise zu Italien Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 114 ff., dort auch Zahlenangaben zu jüngeren Fortschritten hinsichtlich der Reduzierung der Verfahrensdauer.
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG) vom 24.11.2011.
EGMR NJW 2010, S. 3355 – Rumpf/Deutschland.
Wolf-Rüdiger Schenke, Rechtsschutz bei überlanger Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, NVwZ 2012, S. 257, 258.
Angaben für Deutschland finden sich in Berichten des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 10 Reihe 2.4, Rechtspflege – Verwaltungsgerichte. Vorliegend werden die Zahlen für 2016 genannt, die unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/GerichtePersonal/Verwaltungsgerichte2100240167004.pdf?__blob=publicationFile (15.9.2018) abrufbar sind.
Ebd., S. 46 f.
Ebd. S. 26 f. Dabei ist bei allen Angaben die Verfahrensdauer von Asylverfahren nicht berücksichtigt wegen deren Besonderheiten, die sich auf die Verfahrensdauer auswirken. Die Verfahren dauern kürzer, im Bundesdurchschnitt in Hauptsacheverfahren der ersten Instanz 6,6 Monate (2016). Das vollständige Bild erfordert freilich auch, die Gesamtdauer über mehrere Instanzen in den Blick zu nehmen; siehe dazu im Detail die Berichte des Statistischen Bundesamtes (Fn. 233). Die steigende Belastung deutscher Verwaltungsgerichte nach der Flüchtlingskrise 2015 (dazu unten Rn. 280) ist in diesen Zahlen noch nicht abgebildet; siehe nur die Beiträge „Überlastung durch Asylverfahren“, FAZ vom 29.1.2015, Nr. 24, S. 4 und „Längst nicht über den Berg“, SZ vom 15.7.2017, Nr. 161, S. 7.
Zur deutlich passiveren Rolle des Verwaltungsrichters in Italien siehe Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 117.
Dazu Wolf-Rüdiger Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 152017, Rn. 22: „prinzipiell keine Behauptungslast (Darlegungslast) sowie keine Beweisführungslast (auch subjektive oder formelle Beweislast genannt) der Beteiligten“.
Ebd., Rn. 23.
Ebd.
Ebd. m.w.N.
Ebd.
Siehe dazu etwa US Supreme Court Rule 37.
Siehe dazu bereits oben Rn. 33 ff.
Dies gilt nicht für den Vertreter des Bundesinteresses, BVerwGE 96, 258, 261. Allgemein dazu Christine Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 35 Rn. 10 ff.
Siehe dagegen beispielsweise zu Italien, wo der Anwaltszwang praktisch ausnahmslos gilt: Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 126.
Michael Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 108 Rn. 118.
Friedrich Schoch, in: ders./Schneider/Bier (Fn. 1), Vor § 80 Rn. 2 ff., der die folgenden Rechtsgebiete als besonders Betroffene nennt: Ausländer- und Asylrecht, Baunachbarrecht, in Teilen Umwelt- und Fachplanungsrecht.
Siehe im Einzelnen Schoch (Fn. 247) § 80 Rn. 326 ff., § 123 Rn. 19 ff.; Nicolai Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 47 Rn. 26 ff. (Stand: Oktober 2016).
Siehe dazu auch Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 60 ff.
Es kann also beispielsweise eine nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Abrissverfügung gegen ein baurechtswidriges Bauwerk im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorläufig effektiv gestoppt werden durch die Wiederherstellung der „aufschiebenden Wirkung“ (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), durch die die Behörde an der Durchsetzung ihrer Verfügung gehindert wird. In Frankreich etwa gab es traditionell keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, erst mit einer umfassenden Reform in 2000 wurden für den Eilrechtsschutz effektive Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen, näher dazu Nikolaus Marsch, Frankreich, in: Schneider (Hg.), Verwaltungsrecht in Europa, Bd. 2: Frankreich, Polen und Tschechien, 2009, S. 33, 204 ff.; Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 105 ff.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts bereits Fritz Stier-Somlo, Das freie Ermessen in Rechtsprechung und Verwaltung, FS für Paul Laband, Bd. 2, 1908, S. 445 ff.; Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, 31924 (Nachdr. 2004), S. 99 ff.; Hans Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 21923 (Nachdr. 1984), S. 499 f. u. 503 ff.; nach 1945 dann Otto Bachof, Beurteilungsspielraum, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht, JZ 1955, S. 97; Horst Ehmke, „Ermessen“ und „unbestimmter Rechtsbegriff“ im Verwaltungsrecht, 1960, S. 7 ff.; Martin Bullinger, Das Ermessen der öffentlichen Verwaltung, JZ 1984, S. 1001; aus jüngerer Zeit Eckhard Pache, Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum, 2001, S. 457 ff.; Wolfgang Hoffmann-Riem, Eigenständigkeit der Verwaltung, in: ders./Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hg.), GVwR I, 22012, § 10 Rn. 56 ff. u. 70 ff.
Vgl. aus der Rechtsprechung insbesondere BVerfGE 129, 1, 22 f. sowie aus der Literatur statt vieler Schmidt-Aßmann (Fn. 63), Art. 19 Abs. 4 Rn. 183; Helmuth Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hg.), GG, Bd. I, 32013, Art. 19 IV Rn. 116; Peter M. Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG, Bd. 1, 72018, Art. 19 Rn. 511 ff. Siehe auch Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 64 ff.
Schmidt-Aßmann (Fn. 63), Art. 19 Abs. 4 Rn. 185 ff.
Vgl. Friedrich Schoch, Gerichtliche Verwaltungskontrollen, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hg.), GVwR, III, 22013, § 50 Rn. 261; Gerhardt (Fn. 109), Vorbem. § 113 Rn. 19 ff. (Grundwerk 1997) sowie für das Unionsrecht Thomas von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, 2008, S. 364.
Vgl. BVerfGE 129, 1, 21 f. sowie BVerfG NVwZ 2012, S. 694.
Epiney (Fn. 51), S. 472.
Dazu Matthias Jestaedt, Maßstäbe des Verwaltungshandelns, in: Ehlers/Pünder (Hg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 152016, § 11 Rn. 12 ff.; Eberhard Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 22004, Kap. 4 Rn. 48.
Vgl. Mattias Wendel, Verwaltungsermessen als Mehrebenenproblem, 2018, i.E.
BVerfG NVwZ 2012, S. 694; vorausgehend BVerwGE 130, 39, 48 ff. Rn. 28 ff. sowie 131, 41, 44 ff. Rn. 15 ff. u. 62 ff. Rn. 47 ff. Vgl. aus der Literatur Claudio Franzius, Die Bundesnetzagentur zwischen politischer Steuerung und gerichtlicher Kontrolle, DÖV 2013, S. 714; Markus Ludwigs, Die Bundesnetzagentur auf dem Weg zur Independent Agency?, DV 44 (2011), S. 41; Alexander Proelß, Das Regulierungsermessen – eine Ausprägung des behördlichen Letztentscheidungsrechts?, AöR 136 (2011), S. 402.
Siehe dazu bereits oben Rn. 162 zu Fragen der Beweislast.
Siehe oben Rn. 162 f.
Eberhard Schmidt-Aßmann/Thomas Groß, Zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte nach der Privatgrundschul-Entscheidung des BVerfG, NVwZ 1993, S. 617, 624. Vgl. auch Kahl, IPE V, § 74 Rn. 128–131.
GmS-OGB BVerwGE 39, 355, 362 f.
Siehe auch Kahl, IPE V, § 74 Rn. 132 f.
Verwaltungsvorschriften fallen nicht darunter.
Oliver Dörr, Grundstrukturen eines europäischen Verwaltungsprozessrechts, DVBl. 2008, S. 1401, 1405 f. unter Verweis auf EuGH, verb. Rs. C-430/93 und C-431/93, ECLI:EU:C:1995:441 – Van Schijndel/Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeute; Rs. C-72/95, ECLI:EU:C:1996:404 – Kraaijeveld u.a.; Rs. C-2/06, ECLI:EU:C:2008:78 – Kempter.
EuGH, Rs. C-24/95, ECLI:EU:C:1997:163 – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland.
Siehe oben Rn. 150.
Siehe oben Rn. 182.
Die Art der gerichtlichen Entscheidung richtet sich nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht.
Pietzker (Fn. 216), Rn. 14 m.w.N.
Auch die Entscheidungsgründe in den Urteilen des BVerfG folgen im Grundsatz einer bestimmten Tradition, sie sind vielleicht gelegentlich etwas narrativer.
Idealerweise lassen sich die Elemente des Textes mit einem „denn“ verbinden.
Siehe dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 64. Zur Verwendung der französischen Urteilstradition im französischsprachigen Teil der Schweiz Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 71.
Siehe dazu Thomas, IPE VIII, § 139 Rn. 140.
In der Schweiz wird die dort ebenfalls nicht bestehende Möglichkeit von Sondervoten teilweise durch eine öffentliche Urteilsberatung kompensiert; siehe Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 50.
Bei einem in der Regel vom Berichterstatter angesetzten gerichtlichen nicht-öffentlichen Erörterungstermin wird die Streitsache mit den Beteiligten umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besprochen. Dies dient der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung, kann aber auch zu einem Vergleich führen, mit dem das Verfahren beendet wird.
Die Verweisung auf das 8. Buch der ZPO findet sich in § 167 VwGO.
Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, es handelt sich um eine Gesellschaft des privaten Rechts (eine GmbH), bei der die Bundesrepublik Deutschland über die Anteilsmehrheit verfügt.
Beispiele sind beck-online oder Ingenta.
Entscheidungen des BVerwG im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts, http://www.bverwg.de (15.9.2018).
Daneben werden auch die potenziellen Beteiligten nach den Beiladungsregeln des § 65 Abs. 3 VwGO in die Rechtskraftbindung einbezogen (§ 121 Nr. 2 VwGO).
Eine erfolgreiche Individualbeschwerde nach der EMRK vor dem EGMR bedeutet übrigens keinen Wiederaufnahmegrund; anders die Regelung im deutschen Strafprozess.
Siehe dazu bereits oben Rn. 15.
EuGH, Rs. C-24/95, ECLI:EU:C:1997:163 – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland; siehe im Anschluss daran BVerwGE 106, 328 sowie BVerfG EuGRZ 2000, S. 175.
Siehe aus dem deutschen Schrifttum etwa Claus Dieter Classen, Anmerkung, JZ 1997, S. 724; Ulrich Fastenrath, Die veränderte Stellung der Verwaltung und ihr Verhältnis zum Bürger unter dem Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts, Die Verwaltung 1998, S. 277; Roland Winkler, Das „Alcan“-Urteil des EuGH – eine Katastrophe für den Rechtsstaat?, DÖV 1999, S. 148, jeweils m.w.N. Umfassend Hermann Josef Blanke, Vertrauensschutz im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht, 2000, S. 538 ff.; siehe auch die detaillierte Analyse bei Eberhard Schmidt-Aßmann, Die Europäisierung des Verwaltungsverfahrensrechts, FS BVerwG, 2003, S. 487.
Nach Rupert Scholz stellt die Alcan-Entscheidung des EuGH einen ausbrechenden Rechtsakt dar und kann daher in Deutschland keine Verbindlichkeit beanspruchen; siehe Rupert Scholz, Zum Verhältnis von europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Verwaltungsverfahrensrecht, DÖV 1998, S. 261. Heftige Kritik an Scholz, mit Hinweis auf die dem EuGH folgende Rechtsauffassung von Bundesregierung und Land Rheinland-Pfalz in der Rechtssache, übt Jochen Frowein, Kritische Bemerkungen zur Lage des deutschen Staatsrechts aus rechtsvergleichender Sicht, DÖV 1998, S. 806, 807 f.
Schoch (Fn. 43), S. 240, mit besonderer Betonung der Ausbalancierung des Verhältnisses zwischen Verwaltungsverfahrensrecht und materiellem Recht.
Ebd.
EuGH, Rs. C-39/70, ECLI:EU:C:1971:16 – Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor/Hauptzollamt Hamburg St. Annen; Rs. C-205–215/82, ECLI:EU:C:1983:233 – Deutsche Milchkontor GmbH; dazu BVerwG, NJW 1992, S. 703. Siehe aber auch EuGH, Rs. C-21–24/72, ECLI:EU:C:1972:115 – International Fruit Company u.a./Produktschap voor Groenten en Fruit.
Siehe dazu etwa den Diätwurstfall, BVerwG NVwZ 1992, S. 781, der besonders anschaulich macht, wie das BVerwG das nationale Verwaltungsrecht – hier das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) – in Übereinstimmung mit dem Europarecht bringt.
So das Bild des Richters am Bundesverwaltungsgericht Martin Pagenkopf, Zum Einfluß des Gemeinschaftsrechts auf nationales Wirtschaftsverwaltungsrecht, NVwZ 1993, S. 216.
Siehe für eine jüngere rechtsvergleichende Perspektive Attila Vincze, Unionsrecht und Verwaltungsrecht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Rezeption des Unionsrechts, 2016.
Manfred Zuleeg, Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht – Wechselseitige Einwirkungen, VVDStRL 53 (1994), S. 153; Hans-Werner Rengeling, Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht – Wechselseitige Einwirkungen, ebd., S. 202.
Stefan Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluß, 1999; Armin Hatje, Die gemeinschaftsrechtliche Steuerung der Wirtschaftsverwaltung, 1998; Michael Brenner, Der Gestaltungsauftrag der Verwaltung in der Europäischen Union, 1996; Thomas von Danwitz, Verwaltungsrechtliches System und europäische Integration, 1996.
Siehe etwa Kadelbach (Fn. 295), S. 41 f.; von Danwitz (Fn. 295), S. 427 ff.
Dazu rückblickend Rainer Wahl, Das Verhältnis von Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessrecht in europäischer Sicht, DVBl. 2003, S. 1285; ders., Herausforderungen und Antworten: Das Öffentliche Recht der letzten fünf Jahrzehnte, 2006.
Siehe auch die Auflistung bei Gunnar Folke Schuppert, Staatswissenschaft, 2003, S. 857 und Friedrich Schoch, Die Europäisierung des Allgemeinen Verwaltungsrechts und der Verwaltungsrechtswissenschaft, Die Verwaltung 1999 (Beiheft 2), S. 135, 137.
Kadelbach (Fn. 295), S. 379 ff.; von Danwitz (Fn. 295), S. 242 ff.
Kadelbach (Fn. 295), S. 162 ff.; von Danwitz (Fn. 295), S. 318 ff.