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bb) Zuständigkeit
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Im Rahmen der Nichtigkeitsklage gem. Art. 14 KGSR ist die Abteilung für Verwaltungsstreitsachen zuständig, gesetzeswidrige Verwaltungsmaßnahmen und Verordnungen in Bezug auf öffentliche Aufträge (Vergaberecht) und Personalentscheidungen sowie auf Anwerbung, Bestimmung und Ernennung in ein öffentliches Amt oder auf Disziplinarmaßnahmen für nichtig zu erklären. Diese Zuständigkeit des Staatsrates besteht nicht, sofern ein anderer Rechtsweg möglich ist,[217] über den ein gleichwertiges Ergebnis erreicht werden kann,[218] oder ein ad-hoc-Gericht von Gesetzes wegen zur Entscheidung berufen ist.[219] Ziel der Klage muss die Nichtigkeitserklärung der angegriffenen Verwaltungsmaßnahme sein.[220] Bereits vor der Aufhebung der angegriffenen Maßnahme kann gegebenenfalls ein Beschluss über dessen Aussetzung ergehen. Sofern dem Kläger aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme ein Schaden entstanden ist, kann das Urteil der erlassenden Behörde darüber hinaus eine Entschädigungsleistung auferlegen.
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Bestätigt der Gesetzgeber eine Maßnahme der Verwaltung, ist der Staatsrat für dessen Kontrolle nicht (mehr) zuständig;[221] durch die Bestätigung des Gesetzgebers verändert sich auch das Wesen des Rechtsaktes. Damit ist der Staatsrat – in Abgrenzung zur gesetzgebenden Gewalt und zur ordentlichen Gerichtsbarkeit – nur zuständig, wenn die Klage die Nichtigkeitserklärung einer von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Maßnahme erstrebt.[222] Der Begriff der Verwaltungsbehörde unterliegt allerdings einer stetigen Weiterentwicklung.
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Der Staatsrat entscheidet gem. Art. 14 § 2 KGSR durch Urteil auch über Revisionseinlegungen gegen letztinstanzliche Beschlüsse anderer Rechtsprechungsorgane der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gemäß Art. 16 KGSR hat er darüber hinaus in bestimmten Bereichen eine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung (z.B. bei Beschwerden im Zusammenhang mit Gemeindewahlen, Wahlen in Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren und Wahlen zu den Räten des Polizeidienstes sowie bei Streitigkeiten betreffend den Rücktritt, die Abberufung oder die Absetzung eines kommunalen Mandatsträgers oder eines Mitglieds des Rats für Sozialhilfesachen). Gemäß Art. 11 KGSR ist der Staatsrat ferner zuständig für Entscheidungen über die Wiedergutmachung von außergewöhnlichen, von einer Verwaltungsbehörde verursachten Schäden.